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AUSGLEICH BEI ERBSCHAFT FÜR PFLEGE DER ELTERN

Jeder Fall ist anders, jeder Fall hat seine Eigenheiten. Aber viele Fälle ähneln sich. Um Ihnen im ersten Schritt Antworten auf häufig gestellte Fragen zu geben, haben wir hier einige typische Fälle samt Fragen aufgelistet und unsere Antworten dazu formuliert.


Ausgleich bei Erbschaft für Pflege der Eltern

Unser verwitweter Vater ist vor einigen Wochen im hohen Alter verstorben. Er hat ein Vermögen in Höhe von ca. 150.000,00 € hinterlassen. Ein Testament hatte er nicht errichtet. Ich habe meinen Vater über Jahre alleine gepflegt.

Meine beiden Geschwister haben sich nie um ihn gekümmert. Wird die Pflegetätigkeit in irgendeiner Form bei der Verteilung des Vermögens berücksichtigt?

 

Antwort: Ja! Kinder, die ihre Eltern gepflegt haben, erhalten einen gesetzlich normierten Ausgleich für die erbrachten Pflegeleistungen. Voraussetzung ist, dass die Pflege über einen längeren Zeitraum und unentgeltlich erfolgte. Da davon ausgegangen werden kann, dass Ihr Vater Ihnen für die Pflege kein (angemessenes) Entgelt gewährt hat, haben Sie die Voraussetzungen für den Ausgleichsanspruch erfüllt.

 

Die Höhe des Ausgleichs richtet sich nach den genauen Umständen des Einzelfalles. Entscheidend ist, in welchem Umfang und über welchen Zeitraum Sie tätig waren, welche Aufwendungen erforderlich waren und inwieweit Ihnen ein Einkommensverlust bei der Pflegetätigkeit entstanden ist.

 

Tipp: Vom Gesamtvermögen ist der auszugleichende Betrag zunächst abzuziehen. Dann ist der so ermittelte Wert gleichmäßig zu verteilen. Der Ausgleichsbetrag wird anschließend zu Ihrem Anteil wieder hinzugerechnet. Wenn wir Ihre Pflegeleistungen z.B. mit 30.000,00 € bewerten, verbleibt noch ein aufzuteilender Restbetrag von (150.000,00 € ? 30.000,00 € =) 120.000,00 €.

 

Damit erhalten Sie und Ihre beiden Geschwister jeweils 40.000,00 €. Zusätzlich kriegen Sie den Ausgleichsbetrag von 30.000,00 €. Damit würden Sie im Ergebnis 70.000,00 € bekommen.

 

Hinweis: Die gesetzliche Vorgabe ist nicht zwingend, so dass der Ausgleichsanspruch durch Testament ausgeschlossen werden könnte. Als Orientierungshilfe können die Pflegesätze der Pflegeversicherung herangezogen werden. Für den ambulanten Pflegedienst betragen die Sätze derzeit bei Pflegestufe I 440,00 €, Pflegestufe II 1.040,00 € und Pflegestufe III 1.510,00 €.

Wer trägt die Beerdigungskosten?

Unser Vater ist verstorben. Mein Bruder und ich hatten seit einigen Jahren keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt. Müssen wir uns um die Bestattung kümmern und die Kosten hierfür tragen?

 

Antwort: Die Frage, wer für die Beerdigung des Erblassers zu sorgen hat und die Art und Weise der Bestattung bestimmen darf (so genannte Totenfürsorge), ist von der Kostenfrage zu trennen. Die Totenfürsorge ist, wenn der Verstorbene nichts anderes bestimmt hat, nach dem Bestattungsgesetz NRW Sache der nächsten Angehörigen.

 

Das sind der Ehegatte, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder des Verstorbenen. In der genannten Reihenfolge haben diese für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen.

 

Dies bedeutet, dass Sie sich zusammen mit Ihrem Bruder um die Beerdigung Ihres Vaters kümmern müssen, wenn Ihr Vater nicht in einem Testament etwas anderes bestimmt hat und geschieden oder verwitwet war.

 

Die Kosten für die Beerdigung trägt aber der Erbe. Die Erben müssen nicht unbedingt die nächsten Angehörigen sein. Der Verstorbene (Erblasser) kann zum Beispiel in einem Testament seinen Nachbarn als Erben einsetzen. Es kann aber trotzdem vorkommen, dass Sie auf den Beerdigungskosten sitzen bleiben. Zum einen können die Erben die Erbschaft innerhalb von sechs Wochen ausschlagen. Zum anderen können die Erben auch die Kostenübernahme verweigern, wenn der Nachlass überschuldet ist.

 

Tipp: Es gibt die Möglichkeit, die Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger zu verlangen, wenn einem nicht "zugemutet" werden kann, die Kosten selber zu tragen. Der Begriff der "Zumutbarkeit" ist nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen. Hier werden sowohl ihre Einkommens? und Vermögensverhältnisse berücksichtigt als auch welche Nähe und Beziehung zum Verstorbenen bestand. Wenn also das Verwandtschaftsverhältnis zu Ihrem Vater vollkommen zerrüttet war, könnte die Behörde Sie alleine deshalb von der Kostentragungspflicht befreien. Dies müsste aber ausführlich begründet werden.

Behörde will unser Haus

Meine verwitwete Mutter hat im Jahr 2005 ihr 2?Familien?Haus ohne Entgelt auf mich übertragen. Sie hat für sich aber ein lebenslängliches und kostenloses Wohnungsrecht im Grundbuch eintragen lassen. Das Haus hat einen Wert von etwa 160.000,00 €. Meine Mutter befindet sich seit Oktober letzten Jahres im Pflegeheim. Die Pflegeheimkosten übernimmt das Sozialamt zum größten Teil, weil meine Mutter nur eine kleine Rente erhält.

 

Jetzt haben wir ein unfassbares Schreiben von der Behörde erhalten. Sie verlangt die Herausgabe des Hauses. Kann das Sozialamt uns tatsächlich aus unserem eigenen Haus werfen?

 

Antwort: Nein, ganz so einfach ist das für den Sozialhilfeträger nicht. Die Behörde hat Sie deshalb angeschrieben, weil sie davon ausgeht, dass Ihre Mutter Ihnen das Grundstück mit dem Haus geschenkt hat. Wenn eine Person (Schenker) einer anderen Person (Beschenkter) etwas aus seinem Vermögen schenkt und danach seinen eigenen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann, dann kann das Geschenk von dem Schenker innerhalb von 10 Jahren zurückgefordert werden. Dieses Recht auf Rückforderung steht also eigentlich Ihrer Mutter zu. Es geht jedoch auf die Behörde über, wenn sie Leistungen wie z. B. Übernahme von Pflegeheimkosten erbringt.

 

Die Immobilie darf aber nur dann herausverlangt werden, wenn der Unterhaltsbedarf, also die (ungedeckten) Pflegeheimkosten, höher liegen als der Schenkungswert. Dass ist fast nie und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch bei Ihnen nicht der Fall. Dann kann nur eine monatliche Zahlung verlangt werden, bis der Schenkungswert erschöpft ist. Sie müssen daher, wenn überhaupt, nur einen Geldbetrag abführen. Wie lange Sie zahlen müssen, hängt dann von der Aufenthaltsdauer Ihrer Mutter im Pflegeheim und vom Wert der Schenkung ab.

 

Es muss daher der Schenkungswert ermittelt werden. Hierfür geht man von dem Wert der Immobilie aus und zieht anschließend Lasten wie z.B. das eingetragene Wohnrecht ab. Der Wert eines Wohnungsrechtes wird anhand von Sterbetafeln berechnet.

 

Beispiel: Ist Ihre Mutter zum Zeitpunkt der Übertragung (2005) 70 Jahre alt gewesen und könnte man die Wohnung Ihrer Mutter für monatlich 500,00 € vermieten, so müssten ca. 65.000,00 € vom Verkehrswert abgezogen werden. Sie hätten somit höchstens 95.000,00 € geschenkt bekommen.

 

Hinweis: Hat Ihre Mutter vor oder anlässlich der Übertragung eine nahezu gleichwertige Gegenleistung von Ihnen bekommen, stellt die Hausübertragung gar keine Schenkung dar. Haben Sie Ihre Mutter beispielsweise jahrelang gepflegt oder Ihr einen relativ hohen Kredit gegeben, dann kann von einer Schenkung keine Rede mehr sein.

 

Tipp: Wenn bei Zahlungen an die Behörde Ihr eigener Unterhalt oder der Unterhalt Ihrer Familie gefährdet ist, müssen Sie keine Beträge abführen.

Den Pflichtteil einfordern

  

Unser Vater ist vor 4 Monaten verstorben. Er war in zweiter Ehe mit unserer Stiefmutter verheiratet.
Diese hat er per Testament zu seiner Alleinerbin bestimmt. Uns, seinen drei Kindern, hat er nichts
hinterlassen. Ich habe von einem Freund gehört, dass Verwandte trotzdem einen Pflichtteilsanspruch
haben. Wenn das stimmt, würden wir gerne unseren Pflichtteil einfordern. Wie hoch ist der Pflichtteil
und was müssen wir jetzt tun?

 

Antwort: Ihr Freund hat Recht! In Deutschland kann der Verstorbene seinen Ehepartner, seine Eltern sowie
seine Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel usw.) in der Regel nicht einfach völlig leer ausgehen lassen.
Ihnen steht trotz Enterbung ein sog. Pflichtteil zu.

 

Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Zahlungsanspruch, Sie können also keine bestimmten Gegenstände
aus der Erbschaft herausverlangen. Die Höhe beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Es ist also
zunächst festzustellen, was Sie bekommen hätten, wenn kein Testament vorhanden wäre. Da ich davon
ausgehe, dass Ihr Vater und Ihre Stiefmutter keinen Ehevertrag geschlossen hatten, würde Ihre Stiefmutter
½ und Sie mit Ihren Geschwistern ½, also jedes Kind 1/6 erben. Ihr Pflichtteil ist dann die Hälfte Ihres
Erbanteils.

Beispiel: Ihr Vater hat ein Netto?Vermögen von 120.000,00 € hinterlassen. Dann wäre Ihr Erbteil
(120.000,00 : 6 =) 20.000,00 €. Hiervon könnten Sie als Pflichtteil 10.000,00 € beanspruchen.

Ihren Pflichtteil bekommen Sie aber nicht automatisch, sondern müssen ihn gegenüber Ihrer Stiefmutter
geltend machen. Wenn Sie nicht wissen, wie viel Vermögen Ihr Vater hinterlassen hat, können Sie Ihre
Stiefmutter um Auskunft über den Bestand des Nachlasses bitten. Ihre Stiefmutter hat die Pflicht, Ihnen auf
Wunsch ein detailliertes Bestandsverzeichnis zukommen zu lassen. Sie können auch verlangen, dass der
Wert des Nachlasses durch einen Sachverständigen ermittelt wird.

Hinweis: Um zu verhindern, dass der Verstorbene den Pflichtteil durch Schenkungen vor seinem Tod
aushöhlt, werden auch Schenkungen der letzten 10 Jahre mitberücksichtigt (sog. Pflichtteilsergänzung).

 

Die Rechte des Nacherben

Mein Vater ist vor kurzem verstorben. Er hat ein Testament hinterlassen. Darin hat er seinen Nachbarn zu seinem Erben bestimmt. Laut dem Testament soll ich Nacherbin sein. Stehen mir trotzdem jetzt schon irgendwelche Rechte bezüglich der Erbschaft zu? Zum Nachlass gehört auch ein Haus. Kann ich verhindern, dass der Nachbar meines Vaters diese Immobilie verkauft oder seinen Kindern schenkt?

 

Antwort: Der Nachbar Ihres Vaters ist als Vorerbe nur „vorläufiger“ Erbe. Er verwaltet sozusagen die Erbschaft für Sie. Mit Eintritt des Nacherbfalles muss er die Erbschaft nahezu unverändert an Sie herausgeben. Der Nacherbfall tritt entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt (z.B. Tod des Vorerben) oder unter einer bestimmten Bedingung (z.B. Volljährigkeit, Heirat, Geburt etc.) ein. Wenn das Testament Ihres Vaters hierüber nichts enthält, werden Sie spätestens mit dem Tod des Nachbarn volle Erbin. Allerdings erhalten Sie nur die Erbschaft Ihres Vaters, nicht auch das Eigenvermögen des Nachbarn. Der Nachbar darf selbst bestimmen, wer sein eigener Erbe werden soll. Die Erbschaft des Vaters und des Nachbarn bleiben also während der Zeit der Vorerbschaft getrennt und dürfen nicht vermischt werden.

 

Sie haben als Nacherbin in Bezug auf die Erbschaft Ihres Vaters bereits jetzt zahlreiche Rechte gegenüber dem Vorerben. Der Nachbar muss Ihnen beispielsweise ein Verzeichnis über die vorhandenen

 

Nachlassgegenstände erstellen. Dies sollten Sie auch unbedingt verlangen, damit Sie sich später nicht mit dem Vorerben oder nach dessen Tod mit seinen Erben darüber streiten müssen, ob bestimmte Sachen zum Nachlass Ihres Vaters gehören oder nicht.

 

Tipp: Sie dürfen bei der Aufnahme des Verzeichnisses anwesend sein und Sie haben sogar das Recht, dass das Verzeichnis durch einen Notar erstellt wird. Machen Sie daher von diesem Recht Gebrauch, wenn Sie befürchten, dass der Vorerbe die Liste nicht korrekt anfertigen wird. Zur Beweissicherung können Sie den Zustand einer Sache (z.B. die Immobilie) auch durch einen Sachverständigen feststellen lassen.

 

Hinweis: Der Vorerbe ist zwar nach dem Gesetz in seinen Handlungsmöglichkeiten sehr stark beschränkt. Von vielen Beschränkungen kann er im Testament jedoch befreit werden; er ist dann sogenannter „befreiter Vorerbe“. Von der Pflicht, auf Wunsch des Nacherben ein Verzeichnis zu erstellen oder vom Verbot, die Erbschaft zu verschenken, kann aber nicht befreit werden.

 

Der Nachbar kann also als Vorerbe das Haus auf keinen Fall an seine Kinder verschenken. Dies würde auch das für das Haus zuständige Grundbuchamt nicht zulassen, weil im Grundbuch immer ein spezieller Nacherbenvermerk eingetragen wird. Wegen diesem kann eine Schenkung ohne Ihre Zustimmung nicht erfolgen. Auch bei einem Verkauf des Hauses wird das Grundbuchamt mit hoher Wahrscheinlichkeit Ihre Zustimmung verlangen, um eine „verdeckte Schenkung“ durch den Vorerben zu Ihrem Nachteil zu vermeiden. Wenn der Nachbar tatsächlich „befreiter Vorerbe“ ist, sollten Sie die Situation trotzdem gut im Auge behalten. Ob er befreit ist oder nicht, muss im Erbschein stehen.

Erbrecht des Ehegatten

Mein Mann ist verstorben und hat ein Kontovermögen von rund 120.000,00 € hinterlassen. Dieses Geld hat er während unserer Ehe angespart. Ein Testament hatte er nicht verfasst. Wir hatten keine gemeinsamen Kinder. Es existieren aber zwei Kinder aus seiner ersten Ehe. Wie viel steht mir neben den beiden Kindern von diesem Konto zu?

 

Antwort: Der „normale“ Erbteil des Ehegatten beträgt neben Kindern des Verstorbenen 1/4. Wenn die Eheleute keinen Ehevertrag geschlossen haben, erhält der Überlebende neben seinem Erbteil noch zusätzlich als Zugewinnausgleich pauschal ein weiteres Viertel, also insgesamt die Hälfte der Erbschaft.

 

Zugewinn ist der Gewinn, den die Eheleute während der bestehenden Ehe erwirtschaften. Der Partner, der während der Ehe mehr hinzugewonnen hat, muss dem anderen bei Scheidung normalerweise die Hälfte des Mehrbetrages als Ausgleich zahlen. Wenn die Ehe aber durch Tod eines Partners endet, wird der Zugewinn nicht ausgerechnet. Der Erbteil des Ehegatten wird dann einfach pauschal um 1/4 erhöht.

 

Ihnen würden also von dem Konto 60.000,00 € zustehen.

 

Der überlebende Ehegatte hat nach dem Gesetz jedoch auch die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen und stattdessen seinen Pflichtteil und zusätzlich einen konkret berechneten Zugewinnausgleich zu verlangen.

 

Welche Variante günstiger ist, richtet sich danach, welches Vermögen die Eheleute während der Ehe gebildet haben. Ist der Zugewinn des Erblassers höher als der Zugewinn des überlebenden Partners, kann es sich lohnen, auszuschlagen.

 

In Ihrem Fall hat Ihr Ehemann während der Ehe ein Vermögen in Höhe von 120.000,00 € gebildet. Wenn Sie selbst keinen Zugewinn haben, z.B., weil sie nicht gearbeitet haben, steht Ihnen ein Zugewinnausgleich in Höhe von 60.000;00 € zu.

 

Aus dem Restnachlass von 60.000,00 € können Sie wiederum Ihren Pflichtteil geltend machen. Der Pflichtteil ist die Hälfte des normalen Erbteils, also 1/8. Der Pflichtteil beträgt damit 7.500,00 €.

 

Insgesamt stehen Ihnen bei einer Ausschlagung also (60.000,00 € + 7.500,00 € =) 67.500,00 € zu.

 

Es ist für Sie im Ergebnis besser, wenn Sie die Erbschaft ausschlagen und Ihren Zugewinn und Pflichtteil verlangen.

 

Hinweis: Die Ausschlagungsfrist beträgt nur 6 Wochen!

Nachträgliches Finden eines Testamentes

Vor einem Jahr ist mein Bruder verstorben. Er war Junggeselle und hat bei uns im Haus gewohnt. Er hat ein Sparvermögen hinterlassen, das meine Schwester und ich als gesetzliche Erben erhalten haben. Zuvor hatten wir einen Erbschein beantragt, der auch auf der Grundlage der gesetzlichen Erbfolge erlassen worden ist.

 

Jetzt habe ich ein Testament meines verstorbenen Bruders gefunden. In diesem handschriftlichen Testament hat er meine Tochter als Alleinerbin bestimmt. Was muss ich jetzt tun bzw. meine Tochter? Was ist mit der bereits gezahlten Erbschaftssteuer?

 

Antwort: Zunächst einmal ist das Testament dem Amtsgericht zu übergeben. Diese Verpflichtung hat jeder Bürger. Dann wird das Amtsgericht im ersten Schritt den seinerzeit erstellten Erbschein einziehen. Gleichzeitig wird das Nachlassgericht Sie und Ihre Schwester um Stellungnahme zu dem gefundenen handschriftlichen Testament bitten.

 

Wenn Sie Anzeichen haben, dass das Testament unwirksam sein könnte, können Ihre Bedenken dem Nachlassgericht mitgeteilt werden. Sollte das Testament wirksam sein, wird das Nachlassgericht auf den Antrag Ihrer Tochter einen neuen Erbschein erteilen. Sobald dieser Erbschein vorliegt, ist das Geld von Ihnen und Ihrer Schwester an Ihre Tochter herauszugeben.

 

Aber Achtung: Da Sie Erbschaftssteuer bezahlt haben, würde ich zunächst den Erbschaftssteuerbetrag von der Summe zurückhalten, bis das Finanzamt Ihnen die Erbschaftssteuer erstattet hat. Zwar erfährt das Finanzamt über das Nachlassgericht automatisch, wenn ein neuer Erbschein beantragt wird. Besser ist es allerdings, sich selbst beim Finanzamt zu melden und dort die Aufhebung des Erbschaftssteuerbescheides zu beantragen.

Unterhalt für Eltern im Erbfall

Mein Schwiegervater ist seit einer Woche im Pflegeheim. Die Pflegeheimkosten betragen ungefähr 3.500,00 € monatlich. Das Sozialamt wird einen Teil der Kosten tragen. Müssen mein Mann und ich auch was zahlen? Was ist mit meinem Schwager? Er hat im Jahr 2001 von meinen Schwiegereltern das Haus bekommen.

 

Antwort: Das Sozialamt tritt in der Regel in Vorleistung und übernimmt den Teil der Heimkosten, den Ihr Schwiegervater nicht aufbringen kann, zunächst alleine. Das Sozialamt prüft dann, ob Ihr Schwiegervater noch eigene Zahlungsansprüche gegen andere hat.

 

Ansprüche könnten sich beispielsweise aus dem mit Ihrem Schwager geschlossenen Übergabevertrag ergeben. Oft behalten sich die Eltern bei der Übergabe an die Kinder ein Wohnrecht vor. Wenn im Übergabevertrag vereinbart ist, dass die Wohnung auch vermietet werden darf, dann müsste die Wohnung vermietet und die Miete zur Deckung der Pflegekosten eingesetzt werden.

 

Auch Schenkungen Ihres Schwiegervaters, die er innerhalb der letzten zehn Jahre vorgenommen hat, könnte das Sozialamt zurückfordern. In vielen Fällen stellt auch die Übertragung eines Hausgrundstücks an das Kind eine Schenkung dar, wenn das Kind hierfür keinen Kaufpreis zahlt oder Verbindlichkeiten übernimmt. Ihr Schwiegervater hat das Haus schon 2001 überschrieben; eine Rückforderung ist daher in Ihrem Fall nicht möglich.

 

Sollten keine Zahlungsansprüche Ihres Schwiegervaters bestehen, wird vom Sozialamt geprüft, ob die Kinder, also Ihr Mann und Ihr Schwager, zum Elternunterhalt herangezogen werden können. Dies hängt von den Einkommens? und den Vermögensverhältnissen der Kinder ab. Schwiegerkinder müssen zwar keinen Unterhalt an die Schwiegereltern zahlen. Allerdings wird vom Sozialamt bei der Berechnung des Elternunterhaltes auch das Einkommen der Schwiegerkinder mitberücksichtigt, weil auch Ehegatten einander Unterhalt schulden.

 

Es gilt bei der Berechnung folgende stark vereinfachte Faustformel:

 

Bereinigtes Nettoeinkommen der Ehegatten abzüglich des Selbstbehaltes. Vom Ergebnis sind dann maximal 50 % für den Elternunterhalt zu zahlen.

 

Bestimmte Ausgaben können zusätzlich vom Nettoeinkommen (z.B. private Altersvorsorge) abgezogen werden. Deshalb spricht man vom bereinigten Nettoeinkommen.

 

Der Selbstbehalt ist der Betrag, der Ihnen auf jeden Fall verbleiben muss und liegt für verheiratete Kinder bei 2.700,00 €. Mit dem Selbstbehalt sollen die allgemeinen Lebenskosten (Lebensmittel, Kleidung, Kinobesuche usw.) gedeckt werden.

 

Wenn Sie zusammen mit Ihrem Mann z.B. ein bereinigtes Einkommen von 2.900,00 € haben, muss Ihr Mann ca. 100,00 € an das Sozialamt zahlen. In der Praxis wird das anzusetzende Einkommen sehr oft falsch berechnet, so dass zu viel gezahlt wird.

 

Wichtiger Hinweis: Das Vermögen des Schwiegerkindes darf auf keinen Fall berücksichtigt werden. Schwiegerkinder müssen dem Sozialamt auch keine Auskunft hierüber erteilen.

Wer räumt die Wohnung, wenn ein Mieter verstorben ist.

Ich habe ein Mietshaus. Vor kurzem ist der Mieter einer Wohnung verstorben. Ich kenne keine Verwandten, es hat sich bisher auch niemand bei mir gemeldet. Die Wohnung steht noch voll von Möbeln, sein Auto steht in der (mit) gemieteten Garage.

 

Was kann ich tun, damit zum einen die rückständige Miete und die laufende Miete gezahlt wird und vor allem, wer kümmert sich um die Räumung der Wohnung und der Garage?

 

Antwort: Der oder die Erben Ihres verstorbenen Mieters treten in den Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten ein. Schwierig wird es natürlich, wenn Sie gar nicht wissen, wer die Erben sind und deshalb keinen haben, den sie in die "Pflicht nehmen können". Aber auch hierfür gibt es eine Lösung: Sie können beim zuständigen Nachlassgericht einen Antrag auf Nachlasspflegschaft stellen. Der vom Gericht dann bestellte Nachlasspfleger hat zum einen die Aufgabe, die Erben ausfindig zu machen. Zum anderen ist er gleichzeitig dafür zuständig, dass die Miete gezahlt wird, auch rückständige Miete (vorausgesetzt der Verstorbene verfügt über entsprechendes Vermögen).

 

Gegebenenfalls kann der Nachlasspfleger das Auto verkaufen, um davon bestehende Schulden zu bezahlen. Wenn Sie das Mietverhältnis (möglicherweise trotz Weiterzahlung der Miete durch Nachlasspfleger) kündigen wollen, können Sie dem Nachlasspfleger die Kündigung zustellen. Umgekehrt ist der Nachlasspfleger aber auch seinerseits berechtigt, im Namen der - unbekannten - Erben das Mietverhältnis zu beenden.

 

Auf diese Weise entsteht so oder so Klarheit über die Situation und das Schicksal der noch vorhandenen Gegenstände.

Behindertentestament

Mein Mann und ich würden gern ein Testament schreiben. Wir haben die erwachsenen Söhne Michael und Tom, wobei Michael geistig behindert ist. Er lebt in einem Wohnheim und erhält Sozialhilfe. Wir wollen, dass unsere Söhne nach dem Tod von uns beiden alles erben. Allerdings haben wir Angst, dass das Sozialamt den Erbteil von Michael an sich nimmt. Können wir das irgendwie verhindern?

 

Antwort: Wenn der Erbanteil von Michael über 2.600,00 € (Freibetrag) liegen sollte, wird das Sozialamt den Einsatz des darüber liegenden Betrages vom Kind verlangen. Der Zugriff des Sozialamtes lässt sich durch ein sogenanntes Behindertentestament verhindern. Hauptziel des Behindertentestamentes ist es, dem behinderten Familienmitglied durch die Erbschaft eine über die Sozialhilfe hinausgehende Lebensqualität zu ermöglichen, ohne dass das Sozialamt den Einsatz dieser Zuwendung verlangen kann.

 

Das Testament könnte beispielsweise wie folgt gestaltet werden: Für den ersten Erbfall werden der überlebende Elternteil und Michael, für den zweiten Erbfall Michael und Tom zu Erben bestimmt. Michael wird dabei sowohl nach dem Tod des erstversterbenden als auch nach dem Tod des zweitversterbenden Elternteils zum Vorerben bestimmt. Als Nacherbe wird der längstlebende Elternteil und nach dem zweitversterbenenden Elternteil sein Bruder oder ein anderer (z.B. gemeinnütziger Verein) benannt. Mit dem Tod von Michael geht sein Erbteil an den Nacherben. Es ist darauf zu achten, dass die Erbschaft des behinderten Kindes in beiden Erbfällen der Höhe nach ein wenig über seinem Pflichtteil liegt, da bei einer geringeren Erbquote das Sozialamt Pflichtteils(rest)ansprüche fordern könnte. Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, in Ihrem Fall nach dem Tod des ersten Elternteils also 12,5 % und nach dem Tod des zweiten Elternteils 25 % des Nachlasses.

 

Des Weiteren wird ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, der die Aufgabe hat, den Anteil des behinderten Kindes zu verwalten und ihm bestimmte Dinge aus dem Nachlass zu finanzieren, die von der Staatskasse nicht übernommen werden (z.B. Reisen, Kleider, Hobbys). Zum Testamentsvollstrecker könnte der überlebende Elternteil, ersatzweise Tom bestimmt werden.

 

Michael selbst darf über seinen Erbteil nicht verfügen, sondern nur der Testamentsvollstrecker. Deshalb hat in einem solchen Fall auch das Sozialamt keine Zugriffsmöglichkeit. Michael gilt trotz der Erbschaft aus Sicht der Behörde als mittellos.

 

Achtung: Das Behindertentestament ist schwer zu formulieren und sollte daher besser von einem Notar oder Rechtsanwalt Ihres Vertrauens gestaltet werden.

Brauche ich einen Erbschein?

Meine Tante ist verstorben. Sie hat mehrere Immobilien und ein Gemälde mit einem Wert von geschätzt 20.000 € hinterlassen. Vor einigen Wochen ist ein Testament gefunden worden. In ihrem Testament steht, dass ich das Gemälde erhalten soll. Die Immobilien und das sonstige Vermögen sollen sich ihre beiden Kinder teilen. Jetzt ist vom Nachlassgericht ein Erbschein ausgestellt worden, der nur die Kinder als Erben erwähnt. Brauche ich zwingend einen Erbschein, um meinen Erbteil verlangen zu können?

 

Antwort: Bevor die Frage beantwortet werden kann, muss geklärt werden, ob Sie wirklich (Mit-) Erbe oder doch „nur“ Vermächtnisnehmer sind. Das sind nämlich zwei verschiedene Paar Schuhe.

 

Mit dem Eintritt des Todes geht das gesamte Vermögen des Verstorbenen (Gegenstände, Barvermögen, aber auch Schulden) automatisch auf den oder die Erben über. Die Erben müssen nichts dazu tun, auch eine Annahmeerklärung ist nicht nötig. Sind mehrere Erben vorhanden, steht ihnen eine Quote aus dem gesamten hinterlassenen Vermögen des Verstorbenen zu, bei zwei Erben je ½-Anteil, wenn nichts anderes im Testament angeordnet ist. Einzelne Gegenstände werden den Erben regelmäßig nicht zugewiesen. Sie müssen dann die Sachen aus der Erbschaft unter sich teilen.

 

Beispiel: Wenn die gesamte Erbschaft Ihrer Tante nach Abzug der Kosten einen Wert von 150.000 € hat, dann stehen den beiden Kindern Gegenstände (Immobilien, Schmuck, Konten etc.) mit einem Wert in Höhe von jeweils 75.000 € zu. Wenn Ihre Tante nichts weiter geregelt hat, müssen sich die Kinder wegen der genauen Aufteilung einigen. Wenn sie sich nicht einigen, kann eines der Kinder auch die Zwangsversteigerung beantragen, um die sog. Erbengemeinschaft aufzulösen.

 

Mit dem Vermächtnis hingegen soll einer Person (sog. Vermächtnisnehmer) ein bestimmter Gegenstand aus dem Nachlass zukommen, ohne dass diese Person Erbe wird. Der Vermächtnisnehmer wird also nicht direkt nach dem Eintritt des Todes Eigentümer. Er muss von dem oder den Erben den vermachten Gegenstand herausverlangen.

 

Ob Sie Erbe geworden sind oder das Gemälde lediglich vermacht bekommen haben, richtet sich danach, was Ihre Tante wirklich wollte. Zwar spielt hier der Wortlaut des Testamentes eine große Rolle. Jedoch muss man auch berücksichtigen, dass die Begriffe „vererben“ und „vermachen“ in der Umgangssprache dasselbe sind. Wenn das Testament nicht eindeutig ist und niemand sagen kann, was gewollt ist, kommt folgende Regel zu Anwendung: sind einer Person nur einzelne Gegenstände zugewendet, geht man von einem Vermächtnis aus. Diese Regel gilt besonders dann, wenn diese zugewendeten Gegenstände im Verhältnis zur Gesamterbschaft einen geringen Wert haben.

 

In Ihrem Fall wird man wohl von einem Vermächtnis ausgehen müssen, weil Ihnen „nur“ das Gemälde zugewendet wurde und dieser Gegenstand gegenüber den Immobilien wohl einen viel geringeren Wert haben dürfte.

Die Erbengemeinschaft

Frage: Unsere Tochter ist nach einem Herzinfarkt verstorben. Kinder hatte sie keine. Sie hat ein Haus im Wert von etwa 180.000,00 € hinterlassen. Noch auf der Beerdigung sagte der getrenntlebende Mann unserer Tochter, dass ihm das Haus jetzt gehören würde. Er zeigte uns ein Testament, welches angeblich von unserer Tochter verfasst wurde. Uns ist aufgefallen, dass das Schriftstück kein Datum trägt und auch nicht unterschrieben ist. Kann unser Schwiegersohn das Haus an sich reißen oder sind wir die Erben unserer Tochter?

 

Antwort: Das Haus haben sowohl Sie als auch Ihr Schwiegersohn geerbt! Ein Testament muss nämlich bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um wirksam zu sein. Wenn das Testament nicht bei einem Notar beurkundet wird, dann muss es auf jeden Fall komplett eigenhändig und handschriftlich verfasst werden. Zwingend notwendig ist auch die Unterschrift am Schluss des Textes. Da das Ihnen vorgelegte Schriftstück nicht mit einer Unterschrift versehen ist, stellt es kein wirksames Testament dar.

 

Hinweis: Die Datumsangabe ist bei einem Testament zwar nicht zwingend erforderlich. Dies sollte aber dennoch nie vergessen werden. Wenn man nämlich mehrere Testamente errichtet, ist meist nur das jüngste Testament gültig.

 

Wenn kein wirksames Testament existiert, richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz. Ich gehe davon aus, dass zwischen Ihrer Tochter und Ihrem Schwiegersohn kein notarieller Ehevertrag geschlossen wurde. Nach dem Gesetz erben dann der Ehegatte ¾ und Sie als Eltern zusammen ¼ der Erbschaft.

 

Dies bedeutet, dass Sie zusammen mit Ihrem Schwiegersohn eine sog. Erbengemeinschaft bilden. In einer Erbengemeinschaft müssen die Erben den Nachlass gemeinsam verwalten, die Schulden begleichen und den verbleibenden Rest aufteilen. Wenn sich die Miterben über die Aufteilung eines bebauten Grundstückes nicht einigen, so kann jedes Mitglied die sog. Teilungsversteigerung beantragen. Die anderen Miterben müssen nicht zustimmen. Das Grundstück mit dem Haus wird dann versteigert, so dass der hierdurch erzielte Erlös verteilt werden kann.


Da Ihre Erbquote ¼ beträgt, würden Ihnen bei einem Wert von 180.000,00 € eigentlich 45.000,00 € zustehen. Die meisten Immobilien werden aber unter dem Verkehrswert versteigert. Die Versteigerung ist zudem mit enormen Kosten verbunden. Die Teilungsversteigerung ist also für alle Miterben ein Verlustgeschäft und sollte deshalb vermieden werden.

Die Vorsorgevollmacht

Mein Vater lebt nach einem schweren Schlaganfall seit einigen Monaten in einem Pflegheim. Er hatte vor 3 Jahren meinem Bruder eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht erteilt. Seitdem mein Vater im Pflegeheim ist, macht mein Bruder mit dem Vermögen meines Vaters, was er will.

 

Er fragt mich nicht und gibt mir auch über die Angelegenheiten meines Vaters keinerlei Auskunft. Vor kurzem hat er sogar das Haus unseres Vaters verkauft. Auch hier wurde ich in keiner Weise informiert. Was kann ich tun?

 

Antwort: Das Betreuungsgericht bestellt meist auf Anregung Dritter (Angehörige, Sozialdienste, Einrichtungen etc.) einen Betreuer, wenn eine volljährige Person auf Grund psychischer Krankheit bzw. körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung seine Angelegenheiten nicht mehr besorgen kann.

 

Hat die betroffene Person einer anderen Person allerdings eine wirksame Vollmacht erteilt, ist eine Betreuerbestellung durch das Gericht nicht möglich. Die Reichweite der Vollmacht kann der Vollmachtgeber bestimmen. Ich gehe davon aus, dass ihr Vater Ihrem Bruder eine sog. Generalvollmacht erteilt hat, also eine umfassende Vollmacht für alle Angelegenheiten. Ihr Bruder kann damit uneingeschränkt handeln. Er muss sich nicht mit Ihnen abstimmen. Auch ist ihr Bruder Ihnen gegenüber nicht zur Auskunft verpflichtet.

 

Sofern es allerdings Anhaltspunkt dafür gibt, dass Ihr Bruder die Vollmacht des Vaters missbraucht, besteht die Möglichkeit, das Betreuungsgericht einzuschalten. Das Betreuungsgericht könnte dann beispielsweise einen Kontrollbetreuer bestellen, der Ihren Bruder überwacht.

 

Hinweis für Erben des Vollmachtgebers: Ihr Vater hat als Vollmachtgeber gegen Ihren beauftragten Bruder einen Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch. Diesen Anspruch wird Ihr Vater aber auf Grund seiner Geschäftsunfähigkeit nicht ausüben können. Sollte Ihr Vater versterben, würde dieser Anspruch auf die Erben übergehen. Wenn Sie also (Mit?) Erbin Ihres Vaters werden, müsste Ihr Bruder Ihnen gegenüber Rechenschaft über die von ihm ausgeführten Rechtsgeschäfte ablegen. Sollten sich daraus Ungereimtheiten oder gar ein Missbrauch ergeben, hätten Sie diverse Ansprüche (z.B. Schadenersatz) gegenüber Ihrem Bruder.

Hausverkauf nur mit Erbschein

Vor einiger Zeit ist mein Onkel verstorben. Laut seinem handschriftlichen Testament bin ich Alleinerbe. Wie ich weiß, hat mein Onkel zusammen mit seiner bereits vor drei Jahren verstorbenen Ehefrau ein Hausgrundstück. Beide Eheleute sind gemeinsam im Grundbuch eingetragen.

 

Ich möchte das Haus jetzt verkaufen und habe bereits Interessenten hierfür. Ich habe geglaubt, dass ich mit dem Testament meines Onkels einen Kaufvertrag schließen kann, aber ganz so einfach scheint es doch nicht zu sein. Was muss ich tun?

 

Antwort: Da es sich um ein handschriftliches Testament handelt, benötigen Sie auf jeden Fall einen Erbschein, der Sie als Erbe Ihres Onkels ausweist. Damit allerdings noch nicht genug: Da Ihre Tante noch im Grundbuch eingetragen ist, muss zunächst festgestellt werden, wer die Erben Ihrer Tante geworden sind. Gibt es ein Testament, nach dem Ihr Onkel die Tante beerbt hat und sind in diesem Testament keine weiteren Verfügungen enthalten für den Fall, dass Onkel und Tante verstorben sind, ist die Sache relativ einfach.

 

Es kann von Ihnen ein weiterer Erbschein beantragt werden, der Ihren Onkel als den Alleinerben nach der Tante ausweist. Gibt es kein Testament von Onkel und Tante, gilt die gesetzliche Erbfolge. Obwohl keine Kinder vorhanden sind, hat der Onkel in einem solchen Fall Ihre Tante nicht unbedingt alleine beerbt. Hatte die Tante Geschwister oder verstorbene Geschwister, die wiederum Kinder haben, erben diese mit. In einem solchen Fall, ist also nach dem Tod der Tante bereits eine Erbengemeinschaft entstanden, bestehend aus Onkel und den Geschwistern bzw. dessen Kindern der Tante.

 

Haben Sie Glück, werden Sie nach dem Erstellen der zwei Erbscheine Alleinerbe und damit Alleineigentümer. Dann können Sie beliebig über die Immobilie verfügen. Sollte die Erbfolge nach der Tante allerdings eine Erbengemeinschaft zusammen mit dem überlebenden Onkel ergeben, setzt sich diese fort. Mit anderen Worten: In einem solchen Fall sind Sie zusammen mit den Erben der Tante Miteigentümer der Immobilie und können dann nur gemeinsam mit diesen entscheiden. Hierbei gilt kein sogenanntes Mehrheitsprinzip. Jeder Miterbe ist gleichberechtigt, so dass ein einzelner Erbe einen Verkauf verhindern könnte.

 

Den Erbschein bekommen Sie, indem Sie entweder beim Nachlassgericht einen Antrag stellen, oder bei einem Notar Ihrer Wahl.

 

Testamentarische Sorgerechtsbestimmung

Mein Mann ist vor zwei Jahren bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Jetzt mache ich mir darüber Sorgen, was mit unserer dreijährigen Tochter passiert, wenn auch mir plötzlich was zustößt. Ich möchte nicht, dass sie in fremde Hände kommt. Kann ich festlegen, wer sich um unsere Tochter kümmert, wenn ich mal nicht mehr bin?

 

Antwort: Ja! Sie können für den Fall der Fälle (z.B. Koma, Unfalltod) einen sog. Vormund benennen. Die Benennung der gewünschten Person, die das Sorgerecht anstelle der Mutter erhalten soll, erfolgt durch eine letztwillige Verfügung, d.h. in einem Testament oder Erbvertrag. Während der Erbvertrag vor einem Notar geschlossen werden muss, können Sie das Testament auch selbst verfassen.

 

Bei der Errichtung des Testamentes sind unbedingt die besonderen Formvorschriften (handschriftlich, eigenhändig, Ort, Datum, Unterschrift) zu beachten. Überdies sollte die Entscheidung für eine bestimmte Person auch begründet werden, da das Gericht insbesondere dann von einer Bestellung absehen kann, wenn es das Wohl des Kindes gefährdet sieht.

 

Tipp: Das Testament können Sie beim Amtsgericht hinterlegen, dann geht es nicht verloren! Eine Sorgerechtsbestimmung könnte etwa wie folgt aussehen:

 

„Sorgerechtsbestimmung/Vormund

 

Ich bestimme für den Fall meines Todes folgendes:

 

Meine Tochter ……… (Name, Geburtsdatum) soll in die Obhut von meiner Schwester ... (Name, Geburtsdatum, Anschrift). Meine Tochter wird dort angemessen betreut und versorgt werden, zumal sie bereits heute eine persönliche Beziehung zu Frau … entwickelt hat, die sich zukünftig noch verstärken wird. (Ort, Datum, Unterschrift)“

Wer erbt in der Patchwork?Familie?

Ich lebte bis vor zwei Jahren mit meinem geschiedenen Ehemann in einer Patchwork-Familie. Er hatte zwei Töchter und ich einen Sohn mit in die Ehe gebracht. Aus unserer Ehe ist noch eine gemeinsame Tochter hervorgegangen. Mein Ex-Mann ist vor einigen Wochen verstorben. Wie ich erfahren habe, sind auf seinem Konto ca. 76.000,00 Euro. Ich möchte wissen, wem von diesem Betrag wie viel zusteht?

 

Antwort:

Zunächst muss geklärt werden, wer überhaupt Erbe des Verstorbenen geworden ist. Wenn ein wirksames Testament existiert, dann richtet sich die Verteilung des Vermögens nach dem Inhalt des Testamentes. Hatte er kein Testament aufgesetzt, dann richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz.

 

 

Das Gesetz sieht vor, dass eine Person beerbt wird von den Verwandten (z.B. Kinder, Enkel, Vater) und dem Ehegatten. Der Ehegatte ist aber nur dann berechtigt, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Todes noch bestanden hat und kein Scheidungsantrag eingereicht wurde. Daher haben Sie als geschiedene Ehefrau keinen Anspruch. Ihnen steht auch kein Pflichtteilsanspruch zu.

 

Ist kein berechtigter Ehegatte vorhanden, dann erben die Verwandten allein. Dabei erben die näheren Verwandten (z.B. Kinder, Enkel) vor den entfernteren Verwandten (z.B. Eltern, Geschwister) der verstorbenen Person. Mit Verwandten meint das Gesetz aber nur Blutsverwandte (Ausnahme: Adoption). Es erben also nur die leiblichen Kinder, was wiederum bedeutet, dass die beiden mit in die Ehe gebrachten Töchter und die gemeinsame Tochter Ihren Ex-Mann beerben. Im Ergebnis erhält jede Tochter 1/3 des Bankguthabens, also etwa 25.300,00 Euro. Diese Quote bezieht sich aber nicht nur auf das Konto, sondern auf das gesamte hinterlassene Vermögen.

 

Hinweis: Mehrere Erben bilden eine sog. Erbengemeinschaft. Dies bedeutet, dass alle Erben nur gemeinsam Geld abheben oder das Konto auflösen können. Die Bank wird die Vorlage eines Erbscheines verlangen. Der Erbschein ist eine Art „Ausweis“ für die Erben. Der Erbschein kann von einem oder allen Erben beim Nachlassgericht oder bei einem Notar gestellt werden.

 

Tipp: Unter Umständen besitzt jemand eine über den Tod hinaus gültige Kontovollmacht und kann so über das Guthaben verfügen. Sicherheitshalber sollten daher sämtliche Vollmachten von den Erben schriftlich widerrufen werden.

Digitaler Nachlass

Frage: Was passiert eigentlich mit meinen Daten, wenn ich nicht mehr bin?

Antwort: Die Beantwortung dieser Frage wurde in der Vergangenheit bisher eher stiefmütterlich behandelt. Erst seit die „Daten-Konten“ geradezu „öffentlich“ sind – und bleiben - wie bei Facebook und Co, rückt dieses Thema näher in den Fokus der Öffentlichkeit. Dabei geht es um den Schutz Ihrer Privatsphäre als Verstorbenen einerseits, der grundsätzlich auch über Ihren Tod hinaus gilt, und dem grundsätzlichen Recht der Erben auf Inbesitznahme des von Ihnen Hinterlassenen andererseits.

Mit dem Tod geht Alles, was Sie hinterlassen, im Wege der sogenannten „Gesamtrechtsnachfolge“ automatisch als Gesamtheit auf Ihren Erben/Ihre Erbin über. Nach in Rechtsprechung und juristischer Fachliteratur vertretener Meinung gilt das aber nicht für höchstpersönliche Rechte und Vertragsverhältnisse mit überwiegendem Personenbezug. Solche Rechte gehen vielmehr mit dem Tode unter. Sie werden nicht vererbt.

Das greift beispielsweise Facebook dahingehend auf, dass Ihr Erbe nicht per se auf Ihren account zugreifen kann: allenfalls begrenzt auf Fotos ist ein Zugriff möglich, nicht aber auf Textinhalte. Der Erbe kann auf seinen Erbnachweis hin den Account lediglich insgesamt löschen oder in einen „Gedenkzustand“ ändern lassen.

Bei sog. Provider-Verträgen, Domainverträgen etc. steht einem Erben hingegen ein Auskunftsanspruch für die Kenn- und Passwörter zu. Der Erbe ist ja auf die Zugangs- und Vertragsdaten angewiesen, weil er herausfinden können muß, ob und welche Forderungen des Erblassers gegen sich oder andere bestehen.

 

Frage: Kann ich meinen digitalen Nachlass schützen oder regeln?

Antwort: Wie jeder Erblasser können Sie – etwa durch Vollmacht oder Testament etc. – Ihren Nachlass regeln. Dazu gehört selbstverständlich auch Ihr digitaler. Sie können den Zugriff allgemein oder individuell ausdrücklich zulassen oder eben gerade versagen.

Üblicherweise besteht ja schon das tatsächliche Problem, dass den Erben gar nicht genau bekannt ist, ob und wo der Erblasser „im Netz“ angemeldet war, wie seine Benutzernamen oder gar sein Passwörter waren.

Hierzu kann man darüber nachdenken, ob man für seine Hinterbliebenen vorsorglich eine entsprechende Liste mit den relevanten Daten und Zugangsinformationen anfertigt und diese – was fast noch wichtiger ist – auch regelmäßig aktuell hält; es soll ja vorkommen, dass Passwörter aus Sicherheitsgründen von Zeit zu Zeit geändert werden. Dagegen spricht das Erfordernis, diese Liste vor unbefugtem Zugriff sicher aufbewahren zu müssen.

Insoweit kann es sinnvoll sein, seinen digitalen Nachlass durch testamentarische Regelungen oder postmortale Vollmachten, die also über Ihren Tod hinaus gelten, zu regeln.

Schenkungen und Todesfall

Frage

Meine Mutter ist verstorben ohne ein Testament zu hinterlassen. Mein Bruder und ich sind ihre gesetzlichen Erben. Im Nachlass befinden sich 300.000 €. Mein Bruder hat vor 10 Jahren ein Haus gebaut. Meine Mutter wollte ihm zu diesem Anlass eine Freude machen und hat ihm 100.000 € geschenkt.  Muss sich mein Bruder diese Summe bei der Teilung des Nachlasses anrechnen lassen?

 

Antwort

Gerne greifen Eltern ihren Kindern finanziell unter die Arme, beispielsweise beim Hauskauf, bei der Gründung eines Unternehmens oder bei der Finanzierung eines PKW. Dabei werden oft die zum Teil erheblichen Auswirkungen für die späteren erbrechtlichen Ansprüche nicht bedacht. Insbesondere, wenn die Zuwendungen unterschiedlich hoch sind, führt dies im Erbfall unter Geschwistern regelmäßig zum Streit. Die lebzeitigen Schenkungen werden wie selbstverständlich auf die Erbteile angerechnet.

 

Tatsächlich sind die gesetzlichen Regelungen bezüglich ausgleichspflichtiger Zuwendungen kompliziert und bedürfen einer konkreten Einzelfallbetrachtung. Ausgangspunkt ist § 2050 BGB. Der Gesetzgeber geht in dieser Vorschrift davon aus, dass der Erblasser seine Abkömmlinge grundsätzlich gleich behandeln möchte, unterscheidet jedoch nach Motivlage und Zweck der Zuwendung.

 

Gem. § 2050 Abs. 1 BGB sind Abkömmlinge, die gesetzliche Erben werden, verpflichtet, vom Erblasser zu dessen Lebzeiten erhaltene Ausstattungen bei der Erbauseinandersetzung auszugleichen, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Zu den Ausstattungen zählen etwa die Aussteuer zur Hochzeit, die Übernahme von Verbindlichkeiten sowie die Starthilfe in die Selbstständigkeit.

 

§ 2050 Abs. 2 BGB ordnet an, dass Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf dann zur Ausgleichung zu bringen sind, wenn sie über den normalen Vermögensstatus des Erblassers hinausgehen. Hier bietet regelmäßig die Finanzierung eines Studiums unter Geschwistern Streitpotenzial. Als Faustregel gilt: Bei durchschnittlichen Vermögensverhältnissen ist die Finanzierung des Erststudiums nicht unter den Geschwistern auszugleichen; ein Zweitstudium hingegen sehr wohl.

 

Die Zuwendung Ihrer Mutter an Ihren Bruder fällt weder unter die eine, noch unter die andere Bestimmung. Andere als die oben genannten lebzeitigen Zuwendungen sind nach § 2050 Abs. 3 BGB  nur dann ausgleichspflichtig, wenn der Erblasser dies im Zeitpunkt der Zuwendung angeordnet hat. Hätte Ihre Mutter eine solche Ausgleichsbestimmung getroffen, erhielten Sie 200.000 € aus dem Nachlass, ihr Bruder müsste sich seinen Vorempfang anrechnen lassen und erhielte noch 100.000 €. Da Ihre Mutter jedoch nicht geregelt hat, welche Auswirkung die Schenkung nach ihrem Tod haben soll, erhalten Sie und ihr Bruder den gleichen Anteil aus dem Nachlass, mithin jeweils 150.000 €.

 

Tipp:

Mitglieder einer Erbengemeinschaft versuchen häufig, die „anderen Zuwendungen“ im Sinne des § 2050 Abs. 3 BGB unter den Begriff der „Ausstattung“ einzuordnen, um sie damit als ausgleichspflichtig darzustellen. In einem Rechtsstreit gerät dann derjenige Erbe, der die Ausgleichung der Zuwendung fordert, oftmals in Beweisnot.

Der Gesetzgeber räumt dem Erblasser eine weitgehende Dispositionsbefugnis darüber ein, ob eine lebzeitige Zuwendung entgegen den gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung auszugleichen sein soll oder nicht. Um späteren Streitigkeiten zwischen Ihren Kindern vorzubeugen und um sicherzustellen, dass Ihr Vermögen Ihren Wünschen entsprechend verteilt wird, regeln Sie bereits im Zeitpunkt der Zuwendung, wie sich diese nach Ihrem Tod auswirken soll. Spätere lebzeitige Ausgleichsbestimmungen sind unwirksam. Ein solches Versäumnis kann dann nur noch  - soweit möglich - durch die Anordnung eines Vorausvermächtnisses an die bisher benachteiligten Kinder in einem Testament korrigiert werden.

Sparkonto auf den Todesfall

Ich bin vor kurzem Großmutter geworden. Nun bin ich auf die Idee gekommen, für meinen Enkel monatlich einen kleinen Geldbetrag auf einem Sparkonto zu sparen. Das Geld soll mein Enkel dann nach meinem Tod erhalten.

Was muss ich hierbei beachten?

 

Grundsätzlich sollten Sie sich überlegen, ob Sie ein Sparkonto direkt auf den Namen des Enkelkindes eröffnen, oder ob Sie lieber auf den eigenen Namen sparen möchten.

 

1.) Falls ein Sparkonto auf den Namen des Kindes eröffnet wird, geht das Geld direkt bei der Kontogutschrift auf das Kind über.

Für den Fall, dass Sie versterben, fällt das Geld nicht in den Nachlass. Das Kind erhält problemlos sein Geld, und muss sich nicht mit anderen Erben auseinandersetzen.

Ein weiterer Vorteil zeigt sich, falls Sie einmal pflegebedürftig werden. Hierdurch entstehen in der Regel sehr hohe Kosten. Bevor der Staat für diese Kosten aufkommt, wird dieser zunächst verlangen, dass Ihre Ersparnisse eingesetzt werden, um etwaige Pflegekosten zu begleichen. Ist das Sparguthaben aus rechtlicher Sicht aber schon auf Ihren Enkel übertragen worden, so hat der Staat hier nur noch eingeschränkt Zugriff.

Zu beachten ist allerdings, dass die Eltern bei der Kontoeröffnung mitwirken müssen, so lange Ihr Enkelkind minderjährig ist. Diese haben außerdem auch die Möglichkeit, auf das Konto zuzugreifen bis das Kind volljährig ist.

 

2.) Alternativ können Sie das Sparkonto auf Ihren Namen einrichten und das Enkelkind als Begünstigten eintragen lassen. Dies wird auch als Vertrag zugunsten Dritter bezeichnet.

Das bringt den Vorteil, dass nur Sie selbst und nicht das Kind - beziehungsweise die Eltern des Kindes - über den Sparbetrag verfügen können so lange Sie leben. Sollten Sie einmal unerwartet einen größeren Geldbetrag für sich selbst benötigen, so haben Sie jederzeit Zugriff auf das Geld.

Jedoch steht bei dieser Konstellation Ihren Erben ab Ihrem Tod ein Widerrufsrecht zu. Das heißt, die Erben können bei der Bank bis zu einem gewissen Zeitpunkt verhindern, dass das Enkelkind das ihm zugedachte Geld bekommt. Dies können Sie dadurch verhindern, dass Ihr Enkelkind bei der Kontoeröffnung mitwirkt oder indem Sie das Widerrufsrecht generell ausschließen.

 

Zu den dargestellten Alternativen sind jeweils kleine Abänderungen denkbar, die zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können. Daneben bestehen auch weitere Möglichkeiten, Geld für die Enkelkinder anzulegen. Es ist daher in jedem Fall eine konkrete Einzelfallbetrachtung Ihrer Gesamtsituation erforderlich, um die für Sie passende Lösung zu finden.

Versicherungen im Erbfall

Frage: Mein Vater ist verstorben. Ich habe einen Ordner gefunden. Hierin befinden sich Unterlagen über diverse Versicherungen, die mein Vater abgeschlossen hatte. Muss ich diese kündigen oder kann ich sie weiternutzen?

Antwort:  

Das ist abhängig von der jeweiligen Versicherungsart. Manche Verträge erlöschen automatisch, während andere vom Erben übernommen werden oder unter Einhaltung einer bestimmten Frist gekündigt werden können.

Die Gebäudeversicherung beispielsweise geht immer auf den Erben über und kann lediglich nach der im Vertrag vereinbarten Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein Sonderkündigungsrecht aufgrund des Erbfalles besteht nicht. Der Erbe übernimmt auch etwaige Vergünstigungen bei der Prämie.

Die Private Haftpflichtversicherung hingegen endet mit dem Tod des Erblassers. Einer gesonderten Kündigung bedarf es nicht. Der Jahresbeitrag wird anteilig an die Erben erstattet; maßgebend für die Höhe der Rückerstattung ist, wann der Versicherer die Meldung vom Tod erhalten hat. Die Erben sollten den Versicherer daher unverzüglich informieren, damit dieser eine möglichst hohe Prämie erstattet.  Sind aber bei der Privaten Haftpflichtversicherung – etwa bei einer Familienhaftpflichtversicherung – auch Familienangehörige des Verstorbenen mitversichert, bleibt die Versicherung bis zur nächsten Beitragsfälligkeit bestehen. Bezahlt der Familienangehörige die Prämien dann weiter, wird dieser automatisch neuer Versicherungsnehmer.

Die Hausratversicherung gilt zunächst weiter. Sie geht automatisch auf den Erben über, wenn dieser den Hausrat unverändert übernimmt. Möchte der Erbe den Hausrat hingegen entsorgen oder veräußern, erlischt der Vertrag mit der Kenntnis des Versicherers von der Haushaltsauflösung, spätestens jedoch 2 Monate nach dem Tod des Erblassers. Der Jahresversicherungsbeitrag wird dem Erben in diesem Fall anteilig erstattet.

Die Kfz-Versicherung geht auf den Erben über. Der Versicherer ist aber berechtigt, den Beitrag auf den Erben anzupassen. Ein Sonderkündigungsrecht steht dem Erben nicht zu. Dies ist nur möglich bei einem Verkauf des Kfz‘s oder Umschreibung auf den Erben persönlich.

Auch bei der Rechtsschutzversicherung geht das Vertragsverhältnis auf den Erben über. Dieser kann jedoch innerhalb eines Jahres verlangen, dass der Versicherungsvertrag vom Todestag an beendet wird.  

Ist bei einer Lebensversicherung eine bezugsberechtigte Person benannt, so erhält diese die Versicherungssumme. Anderenfalls steht sie den Erben zu. Hatte der Verstorbene lediglich die Prämien gezahlt, war aber nicht er, sondern das Leben einer dritten Person versichert, so kann eine in dem Vertrag benannte Person den Vertrag nunmehr an Stelle des Erblassers fortführen.

Tipp: Wer seinen künftigen Erben Versicherungsangelegenheiten erleichtern will, erstellt eine vollständige Auflistung aller vorhandenen Versicherungen und teilt rechtzeitig mit, an welchem Ort er die geordneten Unterlagen aufbewahrt.

Patientenverfügung

Frage:

Was ist eine Patientenverfügung? Brauche ich eine und wenn ja, wann?

Antwort:

In einer Patientenverfügung können Sie festlegen, wie Sie medizinisch behandelt und gepflegt werden möchten, wenn Sie Ihren Willen nicht mehr bilden oder selbständig äußern können. Dadurch können Sie Ihr Recht als Patient auf medizinische Selbstbestimmung auch dann noch durchsetzen, wenn Sie aufgrund von Krankheit, Unfall oder Alter nicht mehr geschäftsfähig sind. Sie richtet sich primär an den behandelnden Arzt und seine Mitarbeiter, gegebenenfalls auch an einen bevollmäch­tigte oder betreuenden Vertreter, aber auch an das Betreuungsgericht.

Inhaltlich kann man beschreiben, in welchen Situationen die Patientenverfügung gelten soll, z.B. im unabwendbaren Sterbeprozess oder im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krank­heit. Ferner sollten Sie die gewünschten ärztlichen und pflegerischen Maßnahmen, eventuell auch deren Beendigung festlegen. Das umfasst beispielsweise das ob und wie von Wiederbelebungsmaß­nahmen, künstlicher Ernährung und Schmerztherapie. Hier bietet sich an, sich die medizinische Tragweite von einer Ärztin oder einem Arzt Ihres Vertrauens erklären zu lassen.

Möglich ist es zudem, dass Sie Ihre grundsätzlichen Wertvorstellungen oder Ihre Einstellungen zum Leben und Sterben oder Ihre religiösen Anschauungen aufschreiben, was in Zweifelsfällen hilfreich bei der Auslegung Ihrer Patientenverfügung sein kann.

Was den Zeitpunkt für die Errichtung einer Patientenverfügung anbetrifft, so kann man auch schon in jungen Jahren – was man sich natürlich nicht wünscht - beispielsweise durch einen Unfall o.ä. in die missliche Lage kommen. Daher kann es nicht schaden, ab Erreichen der Volljährigkeit über eine Pati­entenverfügung nachzudenken. Das Gesetz sieht übrigens vor, dass eine schriftliche Patientenverfü­gung nur von Erwachsenen errichtet werden kann. Bis dahin entscheiden im Zweifel die Erziehungs­berechtigten, in der Regel also die Eltern eines minderjährigen Kindes.

Dabei ist unbedingt anzuraten, mit der Verfügung gleich auch eine Vorsorgevollmacht zu errichten. Darin wird nicht nur bestimmt, wer geschäftlich für Sie entscheiden soll. Sinnvoll wäre insoweit auch eine Vollmacht dahingehend, wer an Ihrer Stelle in Fragen zur Gesundheitssorge, zur Aufenthaltsbe­stimmung und zu freiheitsentziehenden Maßnahmen (z.B. Anbringen von Bettgittern o.ä.) entschei­den soll und wer dann dafür sorgt, dass Ihr Wille aus Ihrer Patientenverfügung auch tatsächlich von Ärzten und Pflegern beachtet wird. Anderenfalls würde im Zweifel ein Betreuungsverfahren beim Amtsgericht eingeleitet werden müssen, um ärztliche Maßnahmen genehmigen zu lassen oder eben solche zu unterlassen.

Damit Ihr Wille im Fall der Fälle auch wirklich beachtet wird, können Sie Ihre Patientenverfügung auch vor der Notarin oder dem Notar erklären.

Wann brauche ich einen Erbschein?

Frage:

Unser Großvater ist verstorben. Er hat ein Testament geschrieben und erklärt, dass ich, seine Tochter, alles bekommen soll, mit Ausnahme der wertvollen Briefmarken und des Autos. Die sollen unsere Kinder haben. Zum Nachlass gehört u.a. auch ein Hausgrundstück. Außerdem hat er bestimmt, dass ich alle Kosten seiner Beerdigung von seinen Ersparnissen auf seinem Konto bezahlen soll. Nun sind die ersten Rechnungen da, die Bank will mir aber das Geld von dem Konto trotzdem nicht auszahlen. Was kann ich tun?

Antwort:

Die Bank darf das Geld vom Konto ja nur an einen Berechtigten auszahlen. Berechtigt ist im Zweifel der Erbe. Wer aber Erbe geworden ist, ist häufig streitig. Manchmal tauchen noch weitere Testamente auf, in denen der Verstorbene abweichende Regelungen getroffen hat. Deshalb verlangt die Bank von Ihnen einen verbindlichen Nachweis, dass Sie tatsächlich Erbe geworden sind. Diesen Nachweis können Sie durch einen Erbschein führen. In einem Erbschein wird festgestellt, dass Sie Erbe geworden sind und über den Nachlass und damit über das Konto verfügen dürfen. Er dient Ihnen als „Legitimation“, wie etwa ein Führerschein nachweist, dass Sie Auto fahren dürfen.

Einen Erbschein benötigt man, wenn der Verstorbene wie in Ihrem Falle das Testament „lediglich“ handschriftlich verfasst hat oder wenn er überhaupt keines hinterlassen hätte. Auch für die Änderung des Grundbuches muss ein Erbschein vorgelegt werden. Den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stellen können in erster Linie natürlich der oder die gesetzlichen oder durch Testament eingesetzten Erben. Das können somit die Allein- oder Miterben sein. Andererseits können aber auch Personen, die Ansprüche gegen den Erblasser haben (Gläubiger), den Antrag auf Erteilung stellen. Weitere Antragsberechtigte sind zudem etwa Testamentsvollstrecker, Nachlass- und Nachlassinsolvenzverwalter.

Der Antrag ist an das zuständige Nachlassgericht zu richten. Das ist in der Regel das Amtsgericht, bei dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Intern zuständig für den Erlass des Erbscheins ist der Amtsrichter, wenn der Erblasser eine sog. „letztwillige Verfügung von Todes wegen“ (Testament oder Erbvertrag) errichtet hat. Ansonsten entscheidet der Rechtspfleger.

Der Antrag muss in „öffentlich beglaubigter Form“ gestellt werden. Das geschieht entweder direkt zu Protokoll beim Nachlassgericht oder beim Notar. Es sind diverse Angaben zu machen und deren Richtigkeit durch öffentliche Urkunden bzw. durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nachzuweisen. Insoweit bietet es sich an, den Antrag über einen Notar zu stellen, der Ihnen mit den Urkunden behilflich ist und auf Basis der Sach- und Rechtslage eine Einschätzung trifft, wer Erbe wird und zu welchen Teilen.

Tipp: Ein notariell errichtetes Testament kann den Erbschein ersetzen und wird sowohl vom Grundbuchamt und in der Regeln auch von Banken und öffentlichen Einrichtungen akzeptiert. Die Kosten für die Errichtung wiegen sich häufig mit den Kosten auf, die der Erbe später im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins hat. Außerdem ist der Erbe nach dem Erbfall schneller handlungsfähig.

Ausblick – Europäisches Nachlasszeugnis:

Ab dem 17.08.2015 tritt eine wesentliche Änderung ein – „Europa lässt grüßen“: Die Durchlässigkeit der Grenzen im europäischen Mitgliedsgebiet erfordert eine Anpassung und Harmonisierung der vielen, häufig unterschiedlichen Erbrechte in den Einzelstaaten. Beispiele sind: Sie genießen Ihren wohlverdienten Ruhestand auf Mallorca oder Sie leben mit Ihren Familie etwa in Frankreich, weil Ihr Arbeitgeber Sie in die dortige Niederlassung beordert hat. Kommt es zum Erbfall, kommen die Angehörigen mit dem bisher dargestellten Erbschein z.B. bei einer ausländischen Bank i.d.R. nicht weiter. Damit grenzüberschreitende Erbfälle besser, zügiger und einheitlich abwickelt werden können, wird mit der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) im Sinne der Vereinheitlichung ein Europäisches Nachlasszeugnis eingeführt, das neben dem Erbschein gilt. Wesentlicher Anknüpfungspunkt für die Beantwortung der Frage, nach welchem Erbrecht wessen Staates vererbt wird, ist dann, wo der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte also der deutsche „Mallorca-Rentner“ seinen Lebensmittelpunkt überwiegend auf die Insel verlegt, gilt – auch für den Deutschen - plötzlich spanisches Erbrecht. Daher ist es häufig sinnvoll, rechtzeitig Vorsorge zu treffen, bspw. durch eine sogenannte Rechtswahl, mit der Sie bestimmen, dass abweichend von Ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort das Recht des Staats angewendet werden soll, dem Sie angehören, also Deutsches Erbrecht.

Das Haus sicher auf die Kinder übertragen

Frage:

Ich bin verwitwet und möchte mein kleines Wohnhaus gern auf  meine Kinder übertragen. Ich möchte aber gern so lange wie möglich im Haus wohnen bleiben und vermeiden, dass es später zum Streit zwischen den Kindern kommt. Was kann ich tun? Müssen meine Kinder das Haus zurückgeben, wenn ich in ein Pflegeheim umziehen  muss?

Antwort:

Die Übertragung auf die Kinder kann aus vielerlei Gründen geschehen und sinnvollsein. Durch eine lebzeitige Übertragung („mit warmer Hand“) kann man z.B. die Nachfolge für das Haus selbst noch mitbestimmen oder Steuerfreibeträge möglicherweise mehrfach ausschöpfen.

Wenn das Haus an die Kinder übertragen wird, ist es auch möglich, sich hier noch Rechte vorzubehalten. Hier ist in Ihrem Fall z.B. an ein Wohnungsrecht zu denken. Auch können zum Schutz des Wohnungsrechtes noch Sicherungsvorkehrungen getroffen werden, falls das Vermögen des Übernehmenden bedroht werden sollte. Andererseits kann man nach der Übertragung des Hauses dieses natürlich nicht mehr selbst verkaufen.

Um später Streit zwischen den Kindern zu vermeiden, ist es ratsam -soweit möglich- alle in die Übertragung mit einzubeziehen und das Thema mit allen zu besprechen. Die anderen Kinder könnten beispielsweise eine Abfindung erhalten und im Gegenzug auf künftige Ansprüche wegen des Hauses verzichten.

Auch die Frage, ob das Haus im Falle eines Umzugs in ein Pflegeheim zurückgegeben werden muss, taucht in diesem Zusammenhang immer wieder auf. Das Haus selbst  kann nicht ohne weiteres wieder zurückverlangt werden. Es ist allerdings richtig, dass eine Person (Schenker), die einer anderen Person (Beschenkter) etwas aus seinem Vermögen schenkt und danach seinen eigenen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann, das Geschenk von dem Beschenkten innerhalb von 10 Jahren zurück fordern kann. Diese Rückgabe kann, wenn das eigene Einkommen für den Heimplatz nicht ausreicht, auch von dem Sozialhilfeträger verlangt werden.

Das Haus selbst darf aber nur dann herausverlangt werden, wenn der Unterhaltsbedarf, also die (ungedeckten) Pflegeheimkosten, höher liegen als der Schenkungswert. Das ist fast nie und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch bei Ihnen nicht der Fall. Dann kann nur eine monatli­che Zahlung verlangt werden bis der Schenkungswert erschöpft ist. Es muss dann, wenn überhaupt, nur ein Geldbetrag gezahlt werden. Wie lange dies der Fall ist, hängt von der Dauer des Heimaufenthaltes und vom Wert der Schenkung ab. Hierfür zieht man von dem Wert des Hauses dann die Gegenleistungen und Lasten wie z.B. das eingetragene Wohnungs­recht ab. Nur in dieser Höhe kann dann ein Betrag gefordert werden, den man aber auch durch entsprechende monatliche Zahlungen leisten kann.

Nach 10 Jahren bleibt das Haus dann insgesamt außen vor.

Das bindend gewordene Ehegattentestament

Frage:

Mein Mann und ich haben im Jahr 1987 ein gemeinschaftliches Ehegattentestament gemacht.

Darin haben wir uns gegenseitig zu Alleinerben und nach dem Tod des Längerlebenden unsere Kinder (Tochter und Sohn) zu gleichen Teilen eingesetzt. Mehr haben wir nicht bestimmt.

Seitdem hat sich einiges verändert. Unser Sohn hat keinen Kontakt mehr zu uns, auch seine Ehefrau will das nicht. Unsere Tochter hat meinen Mann bis zuletzt gepflegt und hilft auch mir wo sie kann. Jetzt ist mein Mann gestorben und ich würde gern das Testament ändern und unsere Tochter allein einsetzen. Geht das?

 

Antwort:

In Fällen wie diesem, in dem das Ehegattentestament vor langer Zeit errichtet wurde, kommt es immer wieder vor, dass sich Dinge unvorhergesehen entwickeln. Im Jahre 1987 konnte niemand vorhersehen, wie sich das Verhältnis zum Sohn oder dessen Familie entwickeln würde. Ebenso oft kommt es vor, dass sich dann nach dem Tod des Erstversterbenden der längerlebende Ehegatte fragt, ob er das damals verfasste Testament noch ändern und an die neue Situation anpassen kann.

Die Frage, die sich dann stellt ist, ob das Ehegattentestament wechselbezüglich und damit nach dem Tod des ersten Ehegatten bindend geworden ist.

Wechselbezüglichkeit bedeutet, dass die Anordnungen des einen Ehegatten gerade wegen der Anordnungen des anderen Ehegatten getroffen wurden. Dies wird regelmäßig dann angenommen, wenn gemeinsame Kinder oder „einseitige“ Verwandte des Erstversterbenden nach dem Tod des Letztsterbenden eingesetzt sind.

Handelt es sich um solche „wechselbezügliche“ Verfügungen, so werden die im Testament getroffenen Anordnungen nach dem Tod des ersten Ehegatten bindend und können damit durch den Längerlebenden nicht mehr geändert werden.

Nach den Angaben im Ausgangsfall muss man wohl leider sagen, dass das Ehegattentestament nach dem Tod Ihres Mannes bindend geworden ist. Sie können das Testament daher leider nicht mehr zu Gunsten der Tochter und der Enkel ändern.

 

Tipp:

Mit einer sog. Öffnungsklausel im Testament kann die Bindungswirkung nach dem Tod des ersten Ehegatten verhindert werden. Dem Längerlebenden wird damit die Möglichkeit gegeben, das Testament noch zu ändern.

Die Erblasserkonten im Erbfall

Frage:

Mein Vater ist vor einem Monat gestorben. Er war in zweiter Ehe verheiratet. Ich bin als einziger Sohn sein testamentarischer Alleinerbe.

Jetzt möchte seine zweite Frau das gemeinsame Konto auf sich umschreiben und sagt, dass ihr das Konto (und das Guthaben) nun allein gehört, da es schließlich ein gemeinschaftliches  Oder-Konto ist und sie hierüber auch ohne meinen Vater verfügen kann.

Auch das alleinige Bankkonto meines Vaters will sie mit der ihr erteilen Bankvollmacht auf sich umschreiben lassen.

Habe ich keinerlei Ansprüche auf die Konten? Mein Vater wollte doch gerade mich als Alleinerben.

 

Antwort:

1.

Ob es sich bei dem gemeinschaftlichen Konto um ein Und- oder ein Oder-Konto Ihres Vaters und seiner zweiten Ehefrau handelt, spielt zunächst einmal keine Rolle. Diese Bezeichnung lässt nur erkennen, dass es sich um ein gemeinschaftliches Konto handelt, über das von beiden Kontoinhabern auch allein verfügt werden kann (der Eine ODER der Andere) und nicht nur beide gemeinsam (der Eine UND der Andere) verfügen können.

Es ist auch nicht richtig, dass Ihrer Stiefmutter nun das Kontoguthaben allein gehört. Bei gemeinschaftlichen Ehekonten wird zunächst einmal davon ausgegangen, dass das darauf befindliche Guthaben beiden Konteninhabern zu gleichen Anteilen gehört. Damit Ihrem Vater zu 50% und seiner zweiten Ehefrau ebenfalls zu 50%.

Der 50%-Anteil Ihres Vaters fällt damit in den Nachlass. Das heißt, dass dieser Anteil an dem Kontenguthaben eben nicht automatisch dem anderen Konteninhaber, sondern zunächst einmal dem Erben - hier Ihnen als Alleinerben - zusteht.

2.

Bezüglich des alleinigen Kontos des Erblassers hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die (auch postmortale, d.h. über den Tod hinaus bestehende) Kontovollmacht eines Nichterben – auch der Ehefrau – nicht die Befugnis zur Umschreibung des Bankkontos auf die Witwe mitumfasst. Auch bei bestehender Vollmacht steht das Konto dem/den Erben zu.

Die Frau Ihres Vaters kann also die begehrte Umschreibung nicht aufgrund der Vollmacht auf sich veranlassen, das Konto steht Ihnen zu.

Da Ihr Vater jedoch in zweiter Ehe verheiratet war und Sie als Alleinerben eingesetzt hat, steht der zweiten Ehefrau Ihres Vaters ggf. der sog. Pflichtteil zu. Hierbei könnten dann die genannten Kontenguthaben wieder zu berücksichtigen sein.

Tipp: Sofern Sie dennoch die Vornahme oder den Versuch der Umschreibung der Konten auf die Ehefrau Ihres Vaters befürchten, sollten Sie die Vollmacht für das alleinige Konto Ihres Vaters widerrufen. Dieses Recht geht ebenfalls auf den Erben über. Auch bezüglich der Umschreibung des gemeinsamen Kontos können Schutzmaßnahmen ergriffen werden, dies bishin zur Kontensperrung.

Höferecht

Frage:

Mein Mann hat in 2. Generation einen Hof im Sinne der Höfeordnung betrieben.

Seit ein paar Jahren nun betreibt unser ältester Sohn, als ältester von 5 Kindern, den Hof. Der Hof ist nicht übergeben. Die anderen Kinder haben kein Interesse an der Landwirtschaft. Auch unser ältester Sohn möchte den Hof nach unserem Tod nicht allein weiter führen. Können wir nun unser Haus und die Ländereien ganz „normal“ an unsere Kinder vererben und die Flächen schon in einem Testament aufteilen?

Antwort:

Bei dem Betrieb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne der Höfeordnung wird im Grundbuch des Hofes ein sog. Hofvermerk eingetragen.

Solange es sich damit um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelt, kann nur einer der Erben, der sog. Hofeserbe, den gesamten Hof, also Hofstelle und dazugehörende Ländereien erben. Dieser Erbe muss den anderen dann den Wert nach Anteilen ausgleichen. Über ein Testament könnte dann nur das sog. hoffreie Vermögen zugeteilt werden, also das vermögen, das nicht in Zusammenhang mit dem Betrieb des Hofes steht.

Hoferben werden vorrangig die Kinder des Erblassers. Hierbei ist in erster Linie als Hoferbe derjenige berufen, dem der Betrieb des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles auf Dauer übertragen ist. Dies wäre hier Ihr Sohn.

Da der Sohn jedoch schon angekündigt hat, den Hof nicht weiter betreiben zu wollen, bietet es sich im vorliegenden Fall möglicherweise an, den Hofvermerk aus dem Grundbuch löschen zu lassen. Hierdurch verliert der Hof seine Hofeseigenschaft im Sinne der Höfeordnung.

Zu Aufgabe der Hofeigenschaft genügt eine lebzeitige – durch den Hofeigentümer – abgegebene Erklärung, dass der Hof kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr sein soll sowie die Löschung des Hofvermerks im Grundbuch.

Dies hat weiterhin zur Folge, dass im Erbfall nicht die speziellen Hoferbschaftsregeln der Höfeordnung, sondern die Regeln des allgemeinen Erbrechts des BGB gelten.

Damit kann in einem Testament in Ihrem Sinne bestimmt werden, welches der Kinder welche Fläche oder beispielsweise auch das Haus erben soll.  

Gibt der Hofeigentümer eine Erklärung nicht ab und beantragt nicht die Löschung des Hofvermerks im Grundbuch, gilt weiterhin die Nachfolgeregelung der Höfeordnung und eine Ausgleichspflicht für den Hofeserben. Gibt dieser dann den Hof auf oder gibt die vorgenannte Erklärung ab, lässt den Hofesvermerk im Grundbuch löschen und veräußert den Hof (oder einzelne Flächen) innerhalb von 20 Jahren, so hat er den weiteren Erben zudem aus dem Verkaufspreis – unter Anrechnung der jeweiligen Abfindung – ihren Anteil zu zahlen.

In dem geschilderten Fall macht also eine Löschung des Hofvermerkes bereits jetzt durchaus Sinn.

Ausgleichspflicht unter Abkömmlingen

Frage:

Meine Mutter ist verstorben ohne ein Testament zu hinterlassen. Mein Bruder und ich sind ihre gesetzlichen Erben. Im Nachlass befinden sich 300.000 €. Mein Bruder hat vor 10 Jahren ein Haus gebaut. Meine Mutter wollte ihm zu diesem Anlass eine Freude machen und hat ihm 100.000 € geschenkt. Muss sich mein Bruder diese Summe bei der Teilung des Nachlasses anrechnen lassen?

 

Antwort:

Gerne greifen Eltern ihren Kindern finanziell unter die Arme, beispielsweise beim Hauskauf, bei der Gründung eines Unternehmens oder bei der Finanzierung eines PKW. Dabei werden oft die zum Teil erheblichen Auswirkungen im Todesfall nicht bedacht. Insbesondere, wenn die Zuwendungen unterschiedlich hoch sind, führt dies unter Geschwistern regelmäßig zum Streit.

Um die Antwort vorweg zu nehmen: So wie Sie den Fall schildern, ist Ihr Bruder nur dann zum Ausgleich verpflichtet, wenn Ihre Mutter dies bei der Hingabe des Geldes ausdrücklich angeordnet hat. In diesem Fall erhielten Sie 200.000 € aus dem Nachlass, ihr Bruder erhielte noch 100.000 €. Hat Ihre Mutter hingegen keine Ausgleichsbestimmung getroffen, ist der Nachlass hälftig zu teilen; Sie und Ihr Bruder erhalten mithin jeweils 150.000 €.

Die gesetzlichen Regelungen zu der Frage „Muss der Beschenkte das ihm Zugewandte im Erbfall ausgleichen?“ sind kompliziert und bedürfen einer konkreten Einzelfallbetrachtung. Handelt es sich bei der Schenkung um eine sogenannte „Ausstattung“, sind Geschwister untereinander grundsätzlich zum Ausgleich verpflichtet. Zu den Ausstattungen zählt etwa die Aussteuer zur Hochzeit oder die Starthilfe in die Selbstständigkeit. Hat der Erblasser hingegen einem Kind die Ausbildung finanziert, ist die konkrete Vermögenssituation entscheidend. Als Faustregel gilt: Bei durchschnittlichen Vermögensverhältnissen ist die Finanzierung des Erststudiums nicht unter den Geschwistern auszugleichen; ein Zweitstudium hingegen sehr wohl. Im Übrigen besteht eine Ausgleichspflicht nur bei einer entsprechenden Anordnung.

Geschwister versuchen häufig, die Zuwendungen der Eltern unter den Begriff der „Ausstattung“ einzuordnen, um sie damit als ausgleichspflichtig darzustellen. In einem Rechtsstreit gerät dann derjenige in Beweisnot, der den Ausgleich fordert.

 

Tipp:

Um späteren Streitigkeiten zwischen Ihren Kindern vorzubeugen und um sicherzustellen, dass Ihr Vermögen Ihren Wünschen entsprechend verteilt wird, sollten Sie daher bereits im Zeitpunkt der Zuwendung regeln, wie sich diese nach Ihrem Tod auswirken soll. Spätere Ausgleichsbestimmungen sind unwirksam. Ein solches Versäumnis kann dann eventuell noch durch die Anordnung eines Vorausvermächtnisses an die bisher benachteiligten Kinder im Rahmen eines Testamentes korrigiert werden.

Das notarielle Nachlassverzeichnis

Frage:

Ich bin durch Testament zum Alleinerben nach meiner Mutter bestimmt worden. Mein Bruder verlangt seinen Pflichtteil und hat dazu nun ein notarielles Verzeichnis über den Bestand des Nach­lasses von mir gefordert. Die Kosten für einen Notar kann ich mir sparen. Ich kann ein Verzeichnis auch genauso gut selbst errichten. Mein Bruder besteht gleichwohl auf ein notarielles Nachlassver­zeichnis. Ist das zulässig?

Antwort:

Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegenüber dem testamentarischen Erben. Pflichtteilsberechtigte sind dabei allenfalls die in gerader Linie mit dem Erblasser verwandten Perso­nen, wie Abkömmlinge und Eltern, aber auch Ehepartner. Keinen Pflichtteilsanspruch haben hinge­gen in der Seitenlinie Verwandte wie Geschwister, Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen usw. Ihr Bruder ist damit Pflichtteilsberechtigter. Sein Pflichtteilsanspruch ist auf Zahlung gerichtet, die Höhe des Geldbetrages entspricht der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, und zwar ausgehend von den (fiktiven) gesetzlichen Erbquoten. Es ist daher zunächst zu schauen, wie sich die gesetzliche Erbquote dargestellt hätte, wenn kein Testament errichtet worden wäre. Ohne Testament wären Sie und ihr Bruder gesetzliche Erben zu je ½ geworden. Der Pflichtteil des Bruders beträgt davon wiede­rum die Hälfte und damit ¼ des gesamten Nachlasses. Um den genauen Zahlbetrag heraus zu bekommen, muss ermittelt werden, welchen Wert der hinterlassene Nachlass hatte. Dazu hat der Erbe, also Sie, Ihrem Bruder auf Verlangen Auskunft über den Bestand des Nachlasses beim Erbfall zu erteilen. Der Umfang der Auskunft bezieht sich auf die beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenstände (realer Nachlass), auf die Nachlassverbindlichkeiten und auf die ausgleichs­pflichtigen Zuwendungen des Erblassers und die von diesem innerhalb der letzten 10 Jahre getätig­ten Schenkungen (sog. fiktiver Nachlassbestand). Der Auskunft hat der Erbe durch Vorlage eines voll­ständigen und einheitlichen Nachlassverzeichnisses, mit sämtlichen Aktiv- und Passivpositionen nachzukommen. Insoweit kann der Pflichtteilsberechtigte und somit auch Ihr Bruder verlangen, dass ein amtliches (notarielles) Verzeichnis aufgenommen wird. Dieser Anspruch besteht sogar neben dem Anspruch auf ein privates Verzeichnis, also nicht nur wahlweise. Somit kann Ihr Bruder selbst dann, wenn Sie ihm ein privates Nachlassverzeichnis erstellen und vorlegen, zusätzlich noch ein nota­riell errichtetes Verzeichnis über den Nachlass fordern. Hintergrund für dieses Recht ist, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis für den Pflichtteilsberechtigten eine größere Gewähr für die Vollstän­digkeit und Richtigkeit der Auskunft bietet. Der Notar hat bei der Errichtung nämlich die Pflicht, den Nachlassbestand selbst und eigenständig zu ermitteln. Er darf sich nicht darauf beschränken, nur die die Angaben des Erben oder dessen eidesstattliche Versicherung zu protokollieren.

 

Zusatzfrage: Mein Bruder will bei der Aufnahme des Verzeichnisses durch den Notar anwesend sein. Ich will aber auf keinen Fall mit meinem Bruder zusammentreffen. Kann ich seine Anwesenheit ver­weigern?

Antwort: Ihr Bruder kann als Pflichtteilsberechtigter sowohl aus Anlass der Aufnahme eines privaten als auch eines amtlichen (notariellen) Verzeichnisses seine Zuziehung verlangen. Sie müssen Ihrem Bruder damit wohl oder übel seine Anwesenheit gestatten. Aber: Mitwirkungsrechte ergeben sich für Ihren Bruder hieraus allerdings nicht.

Sozialhilferegress - Immobilie „sicher“ auf Kinder übertragen

Frage:

Meine Mutter ist im Pflegeheim, ihre Rente und die Pflegeleistungen reichen nicht aus, um die monatlichen Kosten der Unterbringung zu decken. Ihr Vermögen ist mittlerweile fast aufgebraucht, so dass der Sozialfürsorgeträger einspringt und die ungedeckten Kosten übernimmt. Nunmehr wendet sich dieser aber an mich und möchte von mir die Kosten ersetzt haben, weil meine Mutter mir vor 11 Jahren Ihr Eigenheim unter Vorbehalt des Nießbrauchs übertragen hat. Es wird angedroht, das Eigenheim für meine Mutter zurückzufordern. Ist das rechtens?

Antwort:

Grundsätzlich ist Ihre Mutter eigenverantwortlich und muss ihren Lebensunterhalt selbst sicherstellen. Ihren Unterhaltsbedarf, der sich hier im Wesentlichen an den Unterbringungskosten orientiert, muss sie demnach aus ihren Einkünften (Rente, Pflegegeld etc.) und aus ihrem Vermögen bestreiten. Ist das Vermögen – bis zu einer sog. Schonvermögensreserve - aufgebraucht, kann Ihre Mutter unter bestimmten Bedingungen dasjenige, was sie in den letzten 10 Jahren verschenkt hat, zurückfordern. Das nennt man „Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers“.

Sie haben das Eigenheim schon vor mehr als 10 Jahren übertragen erhalten, so dass die Frist für die Rückforderungsmöglichkeit eigentlich schon verstrichen ist. Der Sozialfürsorgeträger macht hier geltend, dass Sie zwar Eigentümer der Immobilie geworden sind, dass Ihre Mutter sich aber den Nießbrauch und damit das Recht auf tatsächliche oder wirtschaftliche Nutzung vorbehalten hat. Damit seinen Sie zwar rechtlich Eigentümer geworden, wirtschaftlich sei die Schenkung aber eigentlich noch nicht endgültig vollzogen, weil Ihrer Mutter ja noch der wirtschaftliche Nutzen daraus zustehe.

Dem ist der Bundegerichtshof in einem wegweisenden Urteil jedoch entgegengetreten und hat entschieden: bei einer Schenkung beginnt die 10-Jahresfrist auch dann zu laufen, wenn sich der Schenker bei der Übertragung eines Grundstücks ein lebenslanges Nutzungsrecht daran vorbehalten hat.

Die 10-Jahresfrist begann übrigens nicht erst zu laufen, als Sie als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wurden, sondern schon dann, als Sie die Einigung vor dem Notar erklärten, wonach das Eigentum auf Sie übergehen sollte, und der Notar den Antrag auf Umschreibung des Eigentums n beim Grundbuchamt eingereicht hatte. Das Gericht vollzieht die Änderung im Grundbuch mitunter deutlich später; darauf kommt es laut dem Bundesgerichtshof aber nicht an. Der Beschenkte habe schließlich keinen Einfluss auf die Bearbeitungsdauer beim Grundbuchgericht.

Fazit:

Der Sozialfürsorgeträger kann das Eigenheim nicht von Ihnen zurückfordern. Selbstverständlich stehen aber der wirtschaftliche Nutzen und damit die Mieterträge Ihrer Mutter und damit letztendlich dem Sozialfürsorgeträger zu, der die Ansprüche auf sich überleitet.

Übrigens hätte man bei der Übertragung seinerzeit alternativ auch daran denken können, dass sich Ihre Mutter statt eines Nießbrauchs nur das Recht zum lebenslangen Wohnen in der Immobile vorbehält (Wohnungsrecht). Bei dieser Alternative dürfte der Sozialfürsorgeträger auch nicht auf ersatzweise Vermietung der Immobilie bestehen, um etwaige Mieterträge auf sich überleiten zu können.

Testament  verschwunden – was nun?

Frage:

Mein Angehöriger ist verstorben. Dieser hatte mir eine Kopie seines Testamentes gegeben, worin ich zu seinem Alleinerben bestimmt wurde. Das Testament ist nach seinem Tod aber nicht auffindbar. Erbe ich trotzdem?

Antwort:

Das Erbrecht ist sehr formell, wenn es um den „letzten Willen“ geht. Diesen kann ich handschriftlich mit Unterschrift (und am besten zusätzlich mit Angabe von Ort und Datum versehen) eigenhändig niederlegen oder durch Beurkundung vor einem Notar errichten.  Zum Nachweis des letzten Willens wird ein Testament vom Nachlassgericht förmlich eröffnet, wozu es – wenn es nicht ohnehin zwecks amtlicher Verwahrung  beim Nachlassgericht hinterlegt wurde – bei Nachlassgericht abzuliefern ist.

Existiert kein Testament (oder Erbvertrag), gilt die gesetzliche Erbfolge. Ist etwa ein handschriftlich verfasstes Testament nicht mehr auffindbar, bekomme ich als bedachter Erbe zumindest einige Probleme. Ich muss ja nachweisen, dass der letzte Wille in der oben genannten Form errichtet wurde. Wenn ich – wie hier – das Testament nicht im Original vorlegen kann, muss dem Nachlassgericht nachgewiesen werden, dass das Testament einmal existiert hat, dass es in der notwendigen Form errichtet wurde und sein Inhalt zum Zeitpunkt des Todes auch dem Willen des Erblassers entsprach.

Die Hürde ist also recht hoch. Immerhin kann es ja sein, das der Erblasser das, was er im Testament verfügt hatte, einfach nicht mehr wollte, woraufhin er daraufhin das Testament zerrissen oder sonst wie vernichtet hat. Diese Frage muss das Nachlassgericht etwa im Erbscheinsverfahren beantworten, obwohl es ja bei der Errichtung gar nicht dabei war und der Erblasser naturgemäß nicht mehr gefragt werden kann.

Gleichwohl erscheint der Nachweis nicht unmöglich. Wenn wie hier eine Kopie des Testamentes existiert, hat bspw. das OLG Köln in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Unauffindbarkeit eines Testamentes nicht zwangsläufig für dessen Vernichtung spreche. Es sei zu klären, ob das Original-Testament formwirksam errichtet wurde. Man kann nötigenfalls unter Mithilfe von Zeugen darlegen, dass der abgelichtete letzte Wille auch zum Todeszeitpunkt noch der maßgebende Wille war. Außerdem wird möglicherweise anhand eines graphologischen Gutachtens festgestellt werden müssen, dass der Erblasser das Original unterschrieben hatte. Hier muss der Antragsteller jedenfalls einige Anstrengungen unternehmen, um zum Ziel und zu seinem Erbe zu gelangen.

Tipp:

Damit Testamente nicht „abhandenkommen“ oder gar mutwillig unterschlagen werden, bietet es sich an, die Testamente in die amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts zu geben und dort hinterlegen zu lassen. Dabei wird zwar eine Hinterlegungsgebühr von derzeit 75,00 € fällig, jedoch kann das Testament dann nicht „verschwinden“. Ich bin durch die Hinterlegung auch nicht gesondert gebunden, sondern kann im Normalfall das hinterlegte Testament jederzeit widerrufen oder einfach ein neues Testament aufsetzen, in dem dann der wirklich „letzte“ Wille steht.

Testamentsvollstreckung

Frage:

„Ich bin geschieden und habe ein sehr schlechtes Verhältnis zu meinem Exmann. Ich will für den Fall, dass ich versterbe, meine Dinge erbrechtlich regeln und insbesondere meine noch unerfahrenen, minderjährigen Kinder absichern. Außerdem will ich sichergestellt wissen, dass mein verschwenderischer Exmann nicht zum Nachteil meiner Kinder auf meinen Nachlass zugreifen kann. Ich halte übrigens u.a. Anteile an einer GmbH. Was soll ich tun?“

Antwort:

Hier könnte die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers zweckmäßig sein. Eine solche ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der Erblasser einen Nachlassbestand auf längere Zeit er­halten will, oder der Erbe im Geschäftsverkehr unerfahren ist, oder der Zugriff von Eigengläu­bigern des Erben auf den Nachlass verhindert werden soll.

Sie können die Testamentsvollstreckung in Ihrem privatschriftlichen oder notariellen Testa­ment anordnen und dabei eine bestimmte Person Ihres Vertrauens zum Testamentsvollstrecker ernennen, oder aber die Auswahl eines geeigneten Testamentsvollstreckers auf Dritte oder das Nachlassgericht übertragen. Nimmt der berufene Testamentsvollstrecker sein Amt an, so kann er durch ein vom Nachlassgericht auszustellendes Testamentsvollstreckerzeugnis seine Stellung nachweisen und handeln.

Im Testament können Sie genauere Anordnungen treffen, wie der Testamentsvollstrecker sein Amt auszuführen hat. Die Testamentsvollstreckung kann zum Beispiel darauf beschränkt werden, nur den Nachlass abzuwickeln und ihn auseinanderzusetzen, oder, wie in Ihrem Falle, als Verwaltungs- oder Dauervollstreckung eingerichtet werden, bis die Kinder jeweils das 18. oder vielleicht das 25. Lebensjahr erreichen. Die schlichte Verwaltungsvollstreckung hat zudem noch den weiteren Vorteil, dass hier nicht der ansonsten (mit)-sorgerechtsberechtigte Kindesvater über den an die Kinder zufallenden Nachlass verfügen kann. Ebenso kann man verhindern, dass etwaige Gläubiger der Erben auf den Nachlass zugreifen und das durch die Testamentsvollstreckung beschränkte Vermögen insbesondere auch nicht gemäß § 12 Abs. 1 SGB II durch die Sozialhilfeträger verwertet werden kann.

Ein besonderes Bedürfnis für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung besteht wie in Ihrem Fall, wenn zum Nachlass Geschäftsanteile an Kapitalgesellschaften, wie beispielsweise an GmbH`s oder an Personengesellschaften (GbR, OHG oder KG) bestehen und sicher gestellt werden soll, dass eine geschäftsgewandte Person die Unternehmensbeteiligung für die noch unbedarften Kinder verwalten soll. Allerdings müsste in diesen Fällen natürlich noch geprüft werden, was in den einzelnen Gesellschaftsverträgen für den Fall des Todes eines Gesellschafters an Regelungen getroffen wurde.

Was entstehen für Kosten? Ob und in welcher Höhe dem Testamentsvollstrecker eine Vergütung für dessen Bemühungen zustehen soll, legen Sie im Testament fest und sollte davon abhängen, in welchem Umfang der Testamentsvollstrecker tätig werden muss und ob dieser vielleicht auch schon selbst in dem Testament - etwa durch ein Vermächtnis oder gar durch eine Erbeinsetzung - bedacht wird.

Unterhalt für Eltern

Frage:

Mein Schwiegervater ist seit einer Woche im Pflegeheim. Die Pflegeheimkosten betragen ungefähr 3.500,00 € monatlich. Das Sozialamt wird einen Teil der Kosten tragen. Müssen mein Mann und ich auch was zahlen? Was ist mit meinem Schwager? Er hat im Jahr 2001 von meinen Schwiegereltern das Haus bekommen.

Antwort:

Das Sozialamt tritt in der Regel in Vorleistung und übernimmt den Teil der Heimkosten, den Ihr Schwiegervater nicht aufbringen kann, zunächst alleine. Das Sozialamt prüft dann, ob Ihr Schwiegervater noch eigene Zahlungsansprüche gegen andere hat.

Ansprüche könnten sich beispielsweise aus dem mit Ihrem Schwager geschlossenen Übergabevertrag ergeben. Oft behalten sich die Eltern bei der Übergabe an die Kinder ein Wohnrecht vor. Wenn im Übergabevertrag vereinbart ist, dass die Wohnung auch vermietet werden darf, dann müsste die Wohnung vermietet und die Miete zur Deckung der Pflegekosten eingesetzt werden.

Auch Schenkungen Ihres Schwiegervaters, die er innerhalb der letzten zehn Jahre vorgenommen hat, könnte das Sozialamt zurückfordern. In vielen Fällen stellt auch die Übertragung eines Hausgrundstücks an das Kind eine Schenkung dar, wenn das Kind hierfür keinen Kaufpreis zahlt oder Verbindlichkeiten übernimmt. Ihr Schwiegervater hat das Haus schon 2001 überschrieben; eine Rückforderung ist daher in Ihrem Fall nicht möglich.

Sollten keine Zahlungsansprüche Ihres Schwiegervaters bestehen, wird vom Sozialamt geprüft, ob die Kinder, also Ihr Mann und Ihr Schwager, zum Elternunterhalt herangezogen werden können. Dies hängt von den Einkommens- und den Vermögensverhältnissen der Kinder ab. Schwiegerkinder müssen zwar keinen Unterhalt an die Schwiegereltern zahlen. Allerdings wird vom Sozialamt bei der Berechnung des Elternunterhaltes auch das Einkommen der Schwiegerkinder mitberücksichtigt, weil auch Ehegatten einander Unterhalt schulden.

Es gilt bei der Berechnung folgende stark vereinfachte Faustformel:
Bereinigtes Nettoeinkommen der Ehegatten abzüglich des Selbstbehaltes. Vom Ergebnis sind dann maximal 50 % für den Elternunterhalt zu zahlen.
Bestimmte Ausgaben können zusätzlich vom Nettoeinkommen (z.B. private Altersvorsorge) abgezogen werden. Deshalb spricht man vom bereinigten Nettoeinkommen.
Der Selbstbehalt ist der Betrag, der Ihnen auf jeden Fall verbleiben muss und liegt für verheiratete Kinder bei 2.700,00 €. Mit dem Selbstbehalt sollen die allgemeinen Lebenskosten (Lebensmittel, Kleidung, Kinobesuche usw.) gedeckt werden.
Wenn Sie zusammen mit Ihrem Mann z.B. ein bereinigtes Einkommen von 2.900,00 € haben, muss Ihr Mann ca. 100,00 € an das Sozialamt zahlen. In der Praxis wird das anzusetzende Einkommen sehr oft falsch berechnet, so dass zu viel gezahlt wird.

Wichtiger Hinweis: Das Vermögen des Schwiegerkindes darf auf keinen Fall berücksichtigt werden. Schwiegerkinder müssen dem Sozialamt auch keine Auskunft hierüber erteilen

Update: Vorsorgevollmacht und/oder Patientenverfügung

Frage:

Sind meine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung noch wirksam?

Sinn und Zweck:

Wenn man etwa aufgrund von Alters, Krankheit oder Unfalls nicht mehr in der Lage ist, seine Angele­genheiten selbst zu regeln, bestellt Ihnen das Gericht einen Betreuer, der dann die Dinge an ihrer Stelle für Sie erledigt. Seit einigen Jahren erlaubt es der Gesetzgeber, dass man zur Vermeidung eines – vielleicht fremden - Betreuers Vorsorge treffen kann: Sie können eine sogenannte „Vorsorgevoll­macht“ errichten, in der Sie eine Ihnen vertraute Person (z.B. Ehepartner, nahe Angehörige, Freunde) bevollmächtigen, Entscheidungen in Ihren Vermögensangelegenheiten aber auch in persönlichen Dingen für Sie zu treffen. In der Vollmacht können Sie im Einzelnen regeln, wer für Sie u.a. in gesund­heitlichen Fragen Auskunft von Ärzten erhält und Entscheidungen treffen kann. Ebenso kann der oder die Bevollmächtigte auch über Ihren Aufenthalt (z.B. die Aufnahme in Kurzzeitpflege) oder über vielleicht zu Ihrem Schutz notwendige Maßnahmen entscheiden, wie etwa das Hochfahren eines Bettgitters, um Stürze aus dem Bett zu vermeiden.

Gekoppelt werden kann die Vorsorgevollmacht zudem mit der sogenannten „Patientenverfügung“. In dieser legen Sie fest, wie und in welchem Umfang Sie medizinisch behandelt und gepflegt werden wollen, wenn Sie sich nicht mehr selbst dazu äußern können. Enthalten ist somit eine Art Handlungs­anweisung an die behandelnden Ärzte und das Pflegepersonal, wie Sie sich Ihre Versorgung vorstel­len. In Kombination mit der Vorsorgevollmacht können Sie den Bevollmächtigten Ihres Vertrauens dazu ermächtigen, Ihre Vorstellungen aus der Patientenverfügung auch tatsächlich durchzusetzen und damit sicher zu stellen, dass Ärzte und Personal sich auch wirklich daran halten.

Änderungen 2016/2017:

Für Unsicherheiten sorgen zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) aus 2016 und 2017, in denen das höchste deutsche Zivilgericht zu entscheiden hatte, ob die Anordnungen, die eine Patientin für den „Notfall“ errichtet hatte, wirksam waren und beachtet werden mussten. Dabei hat das Gericht die Anforderungen konkretisiert, welche inhaltlichen Voraussetzungen an eine Pati­entenverfügung zu stellen sind. Der BGH führte darin aus, dass die Patientenverfügung nur dann vom Arzt zu beachten ist, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen (also des Ausstellers der Vollmacht) über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevor­stehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Es reiche nicht aus – so der BGH – zu äußern, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen - das sei zu pauschal. Es seien vielmehr einzelne ärztliche Maßnahmen zu benennen oder auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen Bezug zu nehmen.

Antwort:

Man muss genau darlegen, in welchen Gesundheits- oder Behandlungssituationen man welche ärztli­chen Maßnahmen möchte oder eben nicht mehr, bspw. keine lebenserhaltenden Maß­nahmen wie künstliche Ernährung oder Wiederbelebung. Ansonsten bräuchte die Patientenverfü­gung nicht vom Arzt beachtet zu werden.

Fazit:

Das bedeutet im Ergebnis, dass man eine bereits errichtete Vorsorgevollmacht und Patientenverfü­gung zur Sicherheit dahingehend überprüfen lassen sollte, ob diese noch den gesteigerten Anforde­rungen des BGH entsprechen und damit im Ernstfall auch wirklich ihren Zweck erfüllen: die Einrich­tung einer Betreuung zu vermeiden und Ihre Versorgung tatsächlich nach Ihren Behandlungswün­schen sicher zu stellen, erst recht dann, wenn Sie Ihren Willen nicht mehr selbst äußern können.

Vermögen schützen - das Haus sicher auf die Kinder übertragen

Frage:

Ich bin verwitwet und lebe allein in einem großen Haus. Meine Tochter würde gern zu mir ziehen. Dafür müssten einige Zimmer umgebaut und renoviert werden. Ist es sinnvoll, das Haus auf meine Tochter zu übertragen? Was muss ich beachten? Muss meine Tochter das Haus zurückgeben, wenn ich innerhalb von 10 Jahren in ein Pflegeheim komme?

Antwort:

Die Übertragung auf die Kinder kann aus vielerlei Gründen sinnvoll sein. Durch eine Schenkung „mit warmer Hand“ kann man z.B. die Nachfolge für das Haus selbst noch mitbestimmen. Auch Steuerfreibeträge können so möglicherweise mehrfach ausgeschöpft werden. Die Kinder können das Haus auf ihre Kosten renovieren oder anbauen und den Banken für eventuell erforderliche Kredite als neue Grundstückseigentümer die entsprechenden Sicherheiten bieten.

Damit auf der anderen Seite auch Sie perfekt abgesichert sind, sollten Sie sich bestimmte Rechte vorbehalten. Hier ist insbesondere an ein Wohnungsrecht für Sie zu denken. Das bedeutet, dass Sie weiterhin mietfrei in dem Haus wohnen dürfen. Auch für viele andere Fälle, z.B. für den Fall, dass Ihre Tochter in die Insolvenz gerät oder sich scheiden lässt, sollten vertraglich entsprechende „Rückholrechte“ vereinbart werden.

Falls Sie mehrere Kinder haben, ist es ratsam das Thema innerhalb der Familie zu besprechen. Die anderen Kinder sollten - soweit möglich - an dem Übertragungsvertrag mitwirken, damit es später im Erbfall nicht zu Streitigkeiten unter den Kindern kommt.

Auch die Frage, ob das Haus im Falle eines Umzugs in ein Pflegeheim zurückgegeben werden muss, taucht in diesem Zusammenhang immer wieder auf. Sollten Sie ein Pflegefall werden und kommt der Staat für Ihre Pflegekosten auf, kann das Sozialamt in der Tat das Vermögen, das Sie innerhalb der letzten 10 Jahre verschenkt haben, von dem Beschenkten zurückverlangen. Das Haus selbst darf aber nur dann herausverlangt werden, wenn die Pflegekosten höher sind als der Schenkungswert. Das ist fast nie der Fall. Stattdessen kann dann nur eine monatli­che Zahlung von Ihrer Tochter verlangt werden und das auch nur so lange, bis der Schenkungswert erschöpft ist. Bei der Berechnung des Schenkungswertes zieht man vom Wert des Hauses zudem etwaige Lasten und Gegenleistungen – hier insbesondere den Wert des Wohnungs­rechtes - ab. Nach Ablauf der 10 Jahre bleibt das Haus dann insgesamt außen vor. Aus diesem Grund sollte man sich frühzeitig Gedanken über die Sicherung des eigenen Vermögens machen.

Wirksamkeit von – lebzeitigen - Schenkungen

Frage:

Ich möchte meinem Sohn „vorab“ einen Geldbetrag von 100.00,00 € schenken (alternativ: ein Hausgrundstück übertragen). Was muss ich – in erbrechtlicher Hinsicht - beachten?

 

Antwort:

Nach dem Gesetz ist eine Schenkung ein Vertrag, also ein „Schenkungsvertrag“, wobei Sie sich als sog. „Schenker“ mit Ihrem Sohn als „Beschenktem“ einig sein müssen, dass die Zuwendung an Ihren Sohn unentgeltlich (ohne Gegenleistung) erfolgt. Eigentlich ist eine Schenkung nur dann wirksam, wenn das Schenkungsversprechen notariell beurkundet wird. Hintergrund ist, dass Sie sich als Schenker im Klaren sein sollen, dass Sie sich zur unentgeltlichen Weggabe eines Vermögensgegenstandes oder zu einer Forderung verpflichten. Allerdings ist auch eine ohne Einhaltung der notariellen Form erfolgte Schenkung wirksam, wenn Sie „vollzogen“ wurde, d.h., wenn Sie bspw. das Geld schon an Ihren Sohn übergeben oder auf dessen Konto überwiesen haben. Wenn Sie allerdings ein Hausgrundstück übertragen (verschenken) wollen, bedarf es immer einer Beurkundung durch den Notar.

Insbesondere bei Übertragungen von Grundstücken sollte man als Übertragsgeber an die Möglichkeit denken, sich für gewisse „Störfälle“ eine Rückübertragung des Grundstücks vorzubehalten. Das könnte etwa sinnvoll sein, wenn in Ihrem Fall Ihr Sohn vor Ihnen verstirbt und an seine Stelle Erben treten würden, denen Sie das Grundstück eigentlich nicht überlassen möchten; Oder, wenn Ihr Sohn insolvent wird und das Grundstück im Ergebnis nur den Gläubigern Ihres Sohnes nutzen würde.

Damit die Schenkung nicht zu Streit unter Ihren Erben führt, sollten Sie bei der Schenkung auch Anordnungen treffen, ob und wie die Schenkung bei Ihrem Tode behandelt werden soll. An dieser Stelle können Sie festlegen, ob die Schenkung bei der Berechnung der Erbteile berücksichtigt und unter den Erben ausgeglichen werden muss, und/oder ob Ihr Sohn sich die Schenkung im Erbfall auf etwaige Pflichtteilsansprüche anrechnen lassen muss.

Nicht unerwähnt bleiben darf die steuerliche Seite: auch bei Schenkungen erhebt der Staat Steuern, sofern ein gewisser Freibetrag überschritten wird. Von Eltern an Kinder beträgt dieser alle 10 Jahre recht komfortable 400.000,00 €, und zwar je Elternteil. Umgekehrt hingegen, wenn Kinder etwas ihren Eltern zuwenden, ist alles über 20.000,00 € zu versteuern. Das gilt natürlich auch bei der Übertragung von Grundstücken. Ein geringer Vorteil existiert hierbei jedoch: die sonst übliche Grunderwerbsteuer (in NRW zur Zeit 6,5 % des Verkehrswertes) entfällt im Verhältnis zwischen Eltern und Abkömmlingen.

Deshalb kann es sinnvoll sein, schon rechtzeitig an eine Übertragung von Vermögen auf die Kinder zu denken. Denn die Erbschaftsteuer, die bei Tod durch Erbschaft weitergegeben wird, entspricht den vorgenannten Grundsätzen zur Schenkungssteuer.

Testamentarische Vermögensentziehung

Fall:

Ich habe einen fünfjährigen Sohn. Mit dem Vater meines Sohnes bin ich nicht verheiratet, wir leben auch nicht zusammen. Wir haben zwar beide das Sorgerecht für unseren Sohn, allerdings hat mein Sohn nur selten Kontakt zu seinem Vater.

Wenn ich versterbe, möchte ich, dass mein Sohn mein Alleinerbe wird. Allerdings möchte ich nicht, dass der Vater meines Sohnes Zugriff auf das von mir an meinen Sohn vererbte Vermögen hat.

Kann ich in diesem Fall vorsorgliche Regelungen treffen?

Antwort:
Ja! Es gibt Möglichkeiten, Regelungen in Bezug auf den von Ihnen vererbten Nachlass zu treffen, die einen Zugriff des Vaters auf das ererbte Vermögen Ihres Sohnes verhindern.

Grundsätzlich ist eine solche Regelung nur für den Fall möglich und auch notwendig, sofern Ihr Sohn noch minderjährig ist, wenn Sie versterben. Solange Ihr Sohn noch minderjährig ist, haben nämlich in der Regel die Eltern die Vermögenssorge inne. Darunter fällt auch die Verwaltung eines geerbten Vermögens. Sollten Sie vorversterben und Ihrem Sohn etwas hinterlassen, ist grundsätzlich der andere Elternteil allein zur Sorge, und damit auch zur Vermögenssorge, berechtigt.

Da Sie nicht wünschen, dass Ihr Nachlass von dem Vater Ihres Sohnes verwaltet wird, können Sie folgende Regelungen in Ihrem Testament neben der Erbeinsetzung Ihres Sohnes anordnen:

  1. Sie können in Bezug auf den Nachlass, den Sie Ihrem Sohn vererben, den Vater Ihres Sohnes von der Vermögenssorge ausschließen. Insoweit sollten Sie direkt jemanden bestimmen, der sich in Bezug auf Ihren Nachlass um die Vermögenssorge kümmern soll. Das können zum Beispiel Ihre Eltern oder Geschwister sein.
  2. Sie können des Weiteren festlegen, dass der Vater Ihres Sohnes das von Ihnen Vererbte nicht für seinen eigenen Unterhalt verwenden darf.
  3. Sie können Testamentsvollstreckung anordnen. Das Amt des Testamentsvollstreckers können Sie ebenfalls einer Ihnen nahestehenden Person übertragen. Möglich ist es auch, dass das Nachlassgericht hierfür jemanden bestimmen soll. Die Anordnung macht Sinn, wenn Sie sicher gehen wollen, dass Ihre testamentarische Bestimmung auch tatsächlich umgesetzt wird.

 

Tipp:

Sie können die testamentarische Vermögensentziehung auch mit einem Sorgerechtswunsch kombinieren. Für Ihren Todesfall können Sie testamentarisch anordnen, dass Ihr Sohn beispielsweise bei Ihren Eltern oder Ihren Geschwistern aufwachsen möge und diese die Vormundschaft für Ihren Sohn übernehmen sollen. Das Familiengericht dürfte dem Sorgerechtswunsch entsprechen, solange das Wohl des Kindes dadurch nicht gefährdet ist.

Update Digitaler Nachlass

Fall: Unser Sohn (20 Jahre alt) ist vor kurzem infolge eines Verkehrsunfalls verstorben. Soweit wir wissen, war er Mitglied in verschiedenen sozialen Netzwerken wie facebook u.a., er hatte einen Instagram sowie einen twitter Account. Was passiert nun mit den Konten? Bekommen wir als Eltern Zugriff zu den Konten und den darin enthaltenen Inhalten?

Antwort: Grundsätzlich geht in Deutschland alles, was ein Verstorbener hinterlässt, automatisch als Gesamtheit an den Erben/die Erben über. Demzufolge müsste dies auch für den sogenannten digitalen Nachlass gelten. Dies würde bedeuten, dass die Erben als Rechtsnachfolger des Verstorbenen z.B. in den Nutzungsvertrag mit facebook eintreten würden. Von einigen Gerichten wurde dies jedoch anderes gesehen: Höchstpersönliche Rechte und Vertragsverhältnisse mit überwiegendem Personenbezug  sollten nach diesen Ansichten nach dem Tode untergehen und gar nicht vererbt werden.

Dieser Ansicht hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer kürzlich erschienenen Entscheidung jedoch Einhalt geboten, indem der BGH in seinem Urteil (Aktenzeichen: III ZR 183/17) klarstellte, dass der digitale Nachlass genauso vererbt wird wie Bankguthaben oder die Briefmarkensammlung. Der digitale Nachlass geht also ebenfalls als Ganzes auf die Erben über.

Die erste maßgebliche Entscheidung, ob Sie als Eltern daher Zugriff auf die Konten Ihres verstorbenen Sohnes erhalten, ist, ob Sie Erben Ihres Sohnes geworden sind. Sofern Ihr Sohn kein Testament gemacht hat, tritt gesetzliche Erbfolge ein. Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge sind Sie als Eltern zu Erben berufen, sofern Ihr Sohn nicht schon eigene Kinder gehabt hat. Sie als Eltern wären sodann Erben in Erbengemeinschaft. Ihnen stünde ein Anspruch gegen die Betreiber der jeweiligen Netzwerke auf Zugang zum Benutzerkonto und den darin enthaltenen Inhalten zu.

Da die Nutzerkonten auf die jeweiligen Kontoberechtigten zugeschnitten und damit personenbezogen sind, könnte dies dazu führen, dass die Weiternutzung der Konten (z.B. Inhalte teilen, „posten“, „liken“) unter dem Namen Ihres Sohnes  von Ihnen nicht erfolgen darf. Eine diesbezügliche Absicht dürften Sie als Eltern aber vermutlich ohnehin nicht haben.

Trotz der BGH Rechtsprechung sollte man ein Testament errichten und die Vererbung nicht dem Zufall überlassen. Zu empfehlen ist, eine entsprechende Liste mit den relevanten Daten und Zugangsinformationen anzufertigen und diese - was fast noch wichtiger ist - auch regelmäßig aktuell zu halten.

Es kann also durchaus sinnvoll sein, seinen digitalen Nachlass durch testamentarische Regelungen oder postmortale Vollmachten, die über Ihren Tod hinaus gelten, zu regeln.

Sorgerechtsbestimmung und Sorgerechtsvollmacht

Frage:
Meine Ehefrau ist vor drei Jahren bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Jetzt mache ich mir Sorgen, was mit unserem vierjährigen Sohn passiert, wenn auch mir plötzlich etwas zustößt. Ich möchte nicht, dass unser Sohn in fremde Hände kommt. Kann ich festlegen, wer sich um unseren Sohn kümmert, wenn ich nicht mehr lebe, oder wenn ich beispielsweise auf Grund eines Unfalls nicht in der Lage bin, das Sorgerecht für meinen Sohn, wenn auch nur vorübergehend, auszuüben?

Antwort:
Ja! Sie können sogar zweierlei Dinge regeln:

1. Sie können in Ihrem Testament oder in einem Erbvertrag eine Anordnung dahingehend treffen, wer an Ihrer Stelle das Sorgerecht erhalten soll. Während der Erbvertrag vor einem Notar geschlossen werden muss, können Sie das Testament auch selbstverfassen. Bei der Errichtung des Testamentes sind unbedingt die besonderen Formvorschriften (handschriftlich, eigenhändig, Ort, Datum, Unterschrift) zu beachten. Begründen Sie die Entscheidung für eine bestimmte Person, da das Gericht insbesondere dann von einer Bestellung absehen kann, wenn es das Wohl des Kindes gefährdet sieht.

Eine Sorgerechtsbestimmung im Testament könnte etwa wie folgt aussehen:


„Sorgerechtsbestimmung/Vormund
Für den Fall meines Todes bestimmte ich, dass mein Sohn (Name, Geburtsdatum) in die Obhut von meiner Schwester ..... (Name, Geburtsdatum, Anschrift) soll. Mein Sohn wird dort angemessen betreut und versorgt werden, zumal er bereits heute eine persönliche Beziehung zu Frau (…) entwickelt hat, die sich zukünftig noch verstärken wird.“ (Ort, Datum, Unterschrift)

2. Sie können eine Sorgerechtsvollmacht erteilen, in der Sie für die Fälle, in denen Sie, beispielsweise infolge eines Unfalls, vorübergehend nicht in der Lage sind, das Sorgerecht selbst auszuüben, jemanden als Vormund benennen. Auch hier hält sich das Gericht in der Regel an Ihre Verfügung, sofern Kindeswohlgründe nicht entgegenstehen. Stellen Sie klar, dass Sie die Vollmacht jederzeit widerrufen können. Ansonsten würde die Vollmacht einem Sorgerechtsverzicht gleich kommen.

Eine Sorgerechtsvollmacht könnte etwa wie folgt aussehen:

„Sorgerechtsvollmacht

Für den Fall, dass ich die elterliche Sorge, auch nur vorübergehend, nicht ausüben kann, benenne ich für meinen Sohn (Name, Geburtsdatum) meine Schwester … (Name, Geburtsdatum, Anschrift) als Vormund.

Diese Erklärung kann ich jederzeit widerrufen.“ (Ort, Datum, Unterschrift)

Der Mallorca Rentner

Fall:

Mein Mann und ich sind deutsche Staatsangehörige. Wir verbringen schon seit einigen Jahren einen Großteil des Jahres auf Mallorca. Wir haben dort ein kleines Ferienhaus, das wir bewohnen. Wir haben uns dort einen zweiten Lebensmittelpunkt aufgebaut. Auch gehen wir auf Mallorca zum Arzt und nehmen am gesellschaftlichen Leben teil. Nach Deutschland kommen wir nur noch selten. Nun wollen wir ein Testament errichten. Müssen wir da etwas beachten?

Antwort:

Ja! Es könnte nämlich sein, dass Sie auf Grund Ihres Aufenthaltes in Spanien nach spanischem Recht beerbt werden, obwohl sie deutsche Staatsangehörige sind.

Hintergrund ist die EU-Erbrechtsverordnung. Danach kommt es für die Abwicklung eines Erbfalls auf die Rechtsverordnung des Landes an, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes den letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Staatsangehörigkeit ist also außen vor.

Wo der letzte gewöhnliche Aufenthalt ist, ist z.B. abhängig vom Wohnsitz, Integration im gesellschaftlichen Leben, Ort der Arztbesuche, Dauer des Aufenthaltes im jeweiligen Land etc.

Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt spricht vieles dafür, dass Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben. Die Konsequenz wäre daher, dass Ihr Erbfall nach spanischem Recht abgewickelt wird. Das hieße auch, dass spanische Gerichte und Behörden für Ihren Erbfall zuständig wären.

Das spanische Recht mag möglicherweise Ihren Erbfall aber völlig anders beurteilen, als es in Deutschland der Fall wäre. So wird das in Deutschland so beliebte „Berliner Testament“ als gemeinschaftliches Ehegattentestament in einigen Regionen Spaniens  gar nicht anerkannt.

Tipp:

Um sicher zu gehen, dass für Sie und Ihren Ehemann das deutsche Erbrecht zur Anwendung gelangt, können Sie testamentarisch eine Rechtswahl zu Gunsten Ihres deutschen Staatsangehörigkeitenrechts treffen. Die Rechtswahl könnte wie folgt aussehen:

„Für unseren Nachlass wählen wir das deutsche Recht. Unser gesamter Nachlass soll nach deutschem Recht abgewickelt werden.“

Minderjährige Erben

Fall:

Ich habe einen 6-jährigen Sohn. Mit dem leiblichen Vater bin ich nicht verheiratet. Ich habe die alleinige Sorge für unseren Sohn. Nun ist der Vater verstorben und hat unseren Sohn als Erben eingesetzt. Was muss ich jetzt auf Grund der Minderjährigkeit meines Sohnes beachten? Kann er als Minderjähriger überhaupt Erbe werden?

Antwort:

Ja! Auch wenn Ihr Sohn noch minderjährig ist, kann er schon Erbe sein. Dafür kommt es nämlich allein darauf an, dass man zur Zeit des Todes des Erblassers gelebt hat. Sogar Personen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht lebten, aber bereits gezeugt waren, können Erben sein.

Sofern Ihr Sohn das Erbe annehmen sollte, sind Sie als sorgeberechtigte Mutter grundsätzlich dafür verantwortlich, das Vermögen zu verwalten (Vermögenssorge). Sie dürfen das von Ihrem Sohn geerbte Vermögen nicht unter Wert verkaufen oder gar verschenken.

Sollten Sie Anhaltspunkte dafür haben, dass der Nachlass des Vaters Ihres Sohnes überschuldet ist, sollten Sie in Erwägung ziehen, das Erbe für Ihren Sohn auszuschlagen. Dabei ist jedoch Einiges zu beachten, damit die Ausschlagung überhaupt wirksam wird. Die Ausschlagung der Erbschaft müssen Sie als Sorgeberechtigte bei einem Notar oder beim für Sie zuständigen Nachlassgericht erklären. Zudem muss das Familiengericht der Ausschlagung zustimmen. Das Familiengericht ermittelt und prüft, ob die Ausschlagung genehmigt werden kann.

Für die Ausschlagung ist zudem eine generelle Frist von 6 Wochen zu beachten. Die Frist beginnt, wenn Sie Kenntnis von der Erbschaft Ihres Sohnes haben.

Sie müssen also zeitnah handeln, damit die Ausschlagung wirksam werden kann.

Vermachen und Vererben

Fall:
Häufig liest man in privatschriftlichen Testamenten den Satz: „Ich vermache meinen gesamten Nachlass meiner Tochter.“

Gemeint ist hier wohl eher eine Erbeinsetzung, als ein Vermächtnis. In der Juristensprache werden die Begriffe „vererben“ und „vermachen“ nämlich unterschiedlich verstanden:

Durch eine Erbeinsetzung wird der Erbe automatisch mit dem Zeitpunkt des Todes Berechtigter am Nachlass. Bei einem Vermächtnis hingegen erwirbt der Vermächtnisnehmer nur einen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses gegen den Erben. Wenn Sie also wollen, dass Ihr gesamtes Vermögen an den oder die Erben übergehen soll, sollte man im Testament besser formulieren: „ Zu meinem Erben bestimme ich meine Tochter (…).“

In Betracht kommt natürlich auch eine Kombination aus Erbeinsetzung und Vermächtnis. Dazu folgendes Beispiel: Ihre Tochter soll zwar die Erbin werden, es gibt aber eine goldene Taschenuhr, die Sie schon von ihrem Vater bekommen haben. Für diese Uhr interessierte sich Ihr Neffe schon als kleines Kind. Wenn Sie nun wollen, dass diese Uhr nach Ihrem Tod an den Neffen geht, können Sie Folgendes bestimmen:

„Zu meiner Erbin bestimme ich meine Tochter (…). Die goldene Taschenuhr, Fabrikat (…) wende ich im Wege eines Vermächtnisses meinem Neffen (…) zu.“

Damit stellen Sie sicher, dass Ihre Tochter Berechtigte am gesamten Nachlass (mit Ausnahme der Uhr) wird. Ihr Neffe muss sich dann an Ihre Tochter wenden, um die Uhr zu erhalten. Mit diesem Vermächtnis lassen sich somit Gegenstände, Bankkonten, Wertpapiere, Grundstücke, Eigentumswohnungen etc. aus dem Nachlass heraus separieren, um diese anderen Personen, als den Erben zukommen zu lassen.

Tipp:

Im Rahmen von (bebauten) Grundstücken und Eigentumswohnungen bietet es sich zudem an, die Anordnung des Vermächtnisses mit einer Vollmacht und/oder einer Testamentsvollstreckung zu kombinieren. Dann braucht sich der Vermächtnisnehmer gar nicht an den Erben wenden, sondern kann selbst gegenüber dem Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung auf sich vornehmen lassen.

Hausbau und Erbe

Fall:

Mein Lebensgefährte und ich haben vor, ein Haus zu bauen. Wir sind nicht verheiratet und haben keine Kinder. Müssen wir neben Finanzierung und Baugenehmigung noch etwas anderes beachten? Was ist, wenn einer von uns beiden  verstirbt? Wie können wir Vorsorge treffen?

Antwort:

Sollte einer von Ihnen beiden versterben, ohne ein Testament zu hinterlassen, richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz. Für Lebensgefährten sieht das Gesetz aber keine Erbberechtigung vor, so dass grundsätzlich Ihre jeweiligen Eltern bzw. Geschwister Sie beerben würden. Damit Sie den Anteil Ihres Partners an dem Grundstück nach dem Tod erhalten, sollten Sie daher eine Regelung treffen. Es bietet sich an, einen sogenannten Vermächtnis- oder Erbvertrag zu schließen, in dem Sie sich das Grundstück jeweils für den Fall des Todes zuwenden.

Frage: Ändert sich an der Fallgestaltung, wenn wir verheiratet sind?

Antwort: In diesem Fall hätte der Überlebende als Ehegatte zwar einen gesetzlichen Erbanspruch. Er wird aber gleichwohl nicht Alleinerbe, sondern erbt zusammen mit den Eltern bzw. Geschwistern des verstorbenen Ehegatten. Diese sogenannte Erbengemeinschaft würde auch im Grundbuch Ihres Grundstücks eingetragen werden. Um dies zu verhindern, kann es sich anbieten, dass Sie und Ihr Ehegatte ein gemeinschaftliches Testament aufsetzen, in dem Sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen.

Frage: Und wenn wir Kinder haben?

Dann sind zwar die Eltern des verstorbenen Ehegatten nicht mehr gesetzliche Erben, aber der überlebende Ehegatte würde mit den gemeinsamen Kindern eine Erbengemeinschaft bilden. Gerade bei minderjährigen Erben hätte das zur Konsequenz, dass Sie für Veräußerungen des Grundstücks die Zustimmung des Familiengerichts benötigen. Für andere Fälle kann darüber hinaus die Zustimmung eines gerichtlich bestellten Ergänzungspflegers erforderlich sein. Dadurch sind Sie in Ihrer Eigenständigkeit stark eingeschränkt. Zur Verhinderung kann es sich hier ebenfalls anbieten, eine gegenseitige Erbeinsetzung unter Ehepartnern vorzunehmen.

Den Pflichtteil einfordern

Frage: Mein Vater ist vor zwei Monaten verstorben. Er war in zweiter Ehe mit unserer Stiefmutter verheiratet. Diese hat er per Testament zu seiner Alleinerbin bestimmt. Mich, seine Tochter, hat er im Testament nicht erwähnt. Ich habe nun von einem Freund gehört, dass Verwandte trotzdem einen Pflichtteilsanspruch haben. Wenn das stimmt, würde ich gerne meinen Pflichtteil einfordern.

Wie hoch ist der Pflichtteil und was muss ich jetzt tun?

Antwort: Ihr Freund hat recht! In Deutschland kann der Verstorbene seinen Ehepartner, seine Eltern sowie seine Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel usw.) in der Regel nicht einfach völlig leer ausgehen lassen. Ihnen steht trotz Enterbung ein sog. Pflichtteil zu. Der Pflichtteilsanspruch garantiert Ihnen eine Mindestbeteiligung am Nachlass Ihres Vaters.

Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Zahlungsanspruch. Das bedeutet, dass Sie keine bestimmten Gegenstände aus der Erbschaft herausverlangen können. Die Höhe des Anspruchs beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Es ist also zunächst festzustellen, was Sie bekommen hätten, wenn kein Testament vorhanden wäre. Wenn man davon ausgeht, dass Ihr Vater mit Ihrer Stiefmutter keinen Ehevertrag geschlossen hat, würden Ihre Stiefmutter und Sie ihren Vater zu jeweils 1/2 beerben. Ihr Pflichtteil beträgt dann die Hälfte Ihres Erbanteils, also 1/4.

Beispiel: Ihr Vater hat ein Netto-Vermögen von 200.000,00 € hinterlassen. Ihr Erbteil würde in diesem Fall 100.000,00 € betragen. Hiervon könnten Sie als Pflichtteil 50.000,00 € beanspruchen.

Ihren Pflichtteil bekommen Sie aber nicht automatisch. Sie müssen ihren Pflichtteil vielmehr gegenüber Ihrer Stiefmutter geltend machen. Wenn Sie nicht wissen, wie viel Vermögen Ihr Vater hinterlassen hat, können Sie Ihre Stiefmutter um Auskunft über den Bestand des Nachlasses bitten. Hierauf haben Sie einen Anspruch! Der Bestand ist zum Zeitpunkt des Todes Ihres Vaters darzulegen. Ihre Stiefmutter ist verpflichtet, Ihnen auf Wunsch ein detailliertes Bestandsverzeichnis zu erstellen. Zudem können Sie verlangen, dass der Wert des Nachlasses durch einen Sachverständigen ermittelt wird.

Hinweis: Um zu verhindern, dass der Verstorbene den Pflichtteil durch Schenkungen vor seinem Tod aushöhlt, werden auch Schenkungen mitberücksichtigt, die der Verstorbene in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod getätigt hat.

Rechtzeitig richtig vorsorgen

Frage: Ich stehe kurz vor einer Operation und möchte sicherstellen, dass mein ältester Sohn für mich handeln kann, wenn ich nach der Operation – aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr in der Lage sein sollte, meine Angelegenheiten zu regeln.

 

Wie kann ich dieses Ziel erreichen?

 

Antwort: Sie können ihren Sohn durch eine sogenannte Vorsorgevollmacht ermächtigen, für Sie zu handeln und an ihrer Stelle verbindliche Entscheidungen zu treffen. Den Umfang seiner Befugnisse können Sie dabei selbst bestimmen. In der Regel berechtigt eine Vorsorgevollmacht den jeweiligen Bevollmächtigten dazu, sowohl die vermögensrechtlichen als auch die persönlichen Angelegenheiten des Vollmachtgebers zu besorgen. Das heißt, dass Bevollmächtigte kann für Sie zur Bank gehen und Abbuchungen vornehmen, Behördengänge erledigen oder auch Verträge unterschreiben und er kann beispielsweise Einsichtnahme in die Krankenakte nehmen oder von einem Arzt Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu verlangen. Darüber hinaus kann durch die Errichtung einer solchen Vollmacht, die Bestellung eines  gesetzlichen Betreuers durch das Betreuungsgericht verhindert werden.

 

Frage: Wie kann ich meinem Sohn eine solche Vorsorgevollmacht erteilen?

 

Antwort: Grundsätzlich kann eine Vorsorgevollmacht formfrei errichtet werden. Die Schriftform ist aber dringend zu empfehlen, da es ihrem Sohn regelmäßig schwerfallen wird, die nur mündlich erteilte Vollmacht nachzuweisen. Daher sollte eine Vorsorgevollmacht immer schriftlich erteilt werden. Diese Formulare bekommen Sie beispielsweise bei ihrer Krankenkasse oder über das Bundesministerium für Justiz. Da sich diese Formulare einer gewissen Fachsprache bedienen, die derjenige, der nicht regelmäßig damit zu tun hat, häufig nicht versteht, empfiehlt es sich, eine Beratung durch einen Notar oder Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen, um sicher zu stellen, dass die Vorsorgevollmacht auch wirklich ihren Wünschen und Vorstellungen entspricht. Zudem ist eine notariell beurkundete Vollmacht für bestimmte Geschäfte unumgänglich. Etwa dann, wenn ihr Bevollmächtigter auch in der Lage sein soll, ihre Immobilie zu verkaufen, zu übertragen oder zu belasten.

Tipp:

Sie können die Vorsorgevollmacht des Weiteren auch mit einer Patientenverfügung (Handlungsanweisung an Ärzte), einer Bestattungsverfügung sowie einer Bereitschaft zur Organspende kombinieren. Lassen Sie Ihre Vorsorgevollmacht zudem beim Zentralen Vorsorgeregister registrieren, dann weiß auch ein Betreuungsgericht von Ihrer Vorsorgevollmacht.

Kann mein Haustier Erbe sein?

Frage: „Ich bin 79 Jahre alt, verwitwet und lebe zusammen mit meinem Dackel Bodo alleine in einer kleinen Wohnung. Ich habe zwar zwei Kinder, diese wohnen jedoch weit entfernt und kümmern sich seit dem Tod meines Mannes auch nicht mehr um mich. Da Bodo mir einzig treu ist, soll er nun alles erben. Ist das möglich?“

Antwort: „Leider ist das nicht möglich. Denn Erbe kann nur sein, wer auch rechtsfähig und damit erbfähig ist. Erbfähigkeit ist die Fähigkeit, die Rechtsnachfolge eines verstorbenen Menschen anzutreten und durch die Übernahme des Nachlasses Träger von Rechten und Pflichten zu werden. So können Sie neben Menschen beispielsweise auch Stiftungen, Vereine oder andere Organisationen zu Ihren Erben einsetzen. Tiere werden nach dem Gesetz jedoch als Sachen behandelt und sind daher selbst nicht erbfähig. Soweit das Tier als Erbe bestimmt wird, ist das Testament unwirksam, mit der Folge, dass die gesetzliche Erbfolge in Kraft tritt.

Möchten Sie Ihren treuen Gefährten Bodo also für den Fall Ihres Ablebens absichern, so muss auf andere Gestaltungsmöglichkeiten zurückgegriffen werden, als auf die Erbeinsetzung des Tieres.

Sie können beispielsweise eine Ihnen eng vertraute Person zu Ihrem Erben einsetzen und diese mit der Auflage beschweren, den Dackel Bodo bis zu dessen Ableben angemessen zu pflegen und zu versorgen. Sie sollten sich jedoch gewiss sein, dass Ihr Erbe auch willens und in der Lage ist, sich nach Ihrem Ableben um den Vierbeiner zu kümmern. Das eigentliche Problem bei dieser Gestaltung besteht allerdings darin, dass Sie sicherstellen müssen, dass Bodo nach Ihrem Ableben auch tatsächlich angemessen versorgt wird. Sie können daher zusätzlich im Testament einen Testamentsvollstrecker bestimmen und ihm die Aufgabe übertragen, regelmäßig die Erfüllung der Auflage, also die angemessene Pflege und Versorgung von Bodo zu kontrollieren.

Weitere Gestaltungsmöglichkeiten sind die Einsetzung eines Pflegers für Ihren vierbeinigen Freund, der nach Ihrem Ableben die Pflege und Versorgung gegen eine angemessene Vergütung, welche aus dem Nachlass zu entnehmen ist, sicherstellt oder, bei größeren Vermögen, die Errichtung einer Stiftung, die beispielsweise den Zweck verfolgt, sich um die Belange von Dackeln zu kümmern, deren Eigentümer verstorben oder schwer erkrankt sind und sich deshalb nicht mehr um Ihre Gefährten kümmern können.

Der überschuldete Nachlass

Eine Erbschaft ist für den Erben nicht in jedem Fall vorteilhaft. So erbt der Erbe nicht nur die Vermögenswerte des Erblassers, sondern auch dessen Schulden. Für diese sogenannten Nachlassverbindlichkeiten hat der Erbe im Ernstfall sogar mit seinem Privatvermögen einzustehen.

Fall: Ich bin Alleinerbe meiner Mutter, die vor vier Wochen verstorben ist. Als ich mir einen Überblick über den Nachlass meiner Mutter verschafft habe, ist mir bewusst geworden, dass der Nachlass überschuldet ist. Was kann ich jetzt tun, um der Haftung zu entgehen?

Antwort: Wird mir als Erbe frühzeitig bewusst, dass der Nachlass überschuldet ist, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Erbschaft binnen einer Frist von sechs Wochen auszuschlagen. Schlägt man die Erbschaft aus, wird man von Anfang an nicht als Erbe angesehen, so dass auch kein Grund für eine Haftung besteht. ACHTUNG! Die Frist für die Ausschlagung der Erbschaft beträgt sechs Wochen ab der Kenntnis des Erbfalls und davon, dass man Erbe geworden ist. Häufig wird diese Kenntnis schon mit dem Tag des Todes gewonnen. In Ihrem Fall ist also Eile geboten.

Frage: Und wie schlage ich die Erbschaft aus?

Antwort: Der Erbe muss das Erbe beim Nachlassgericht am eigenen Wohnsitz oder am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers, also hier ihrer Mutter, ausschlagen. Eine Alternative ist es, bei einen Notar die Erbausschlagung beglaubigen zu lassen. Häufig leitet der Notar diese dann an das zuständige Nachlassgericht weiter.

Frage: Was kann ich tun, wenn ich erst nach der Annahme der Erbschaft erkenne, dass der Nachlass überschuldet ist?

Antwort: Wird Ihnen erst nach der Annahme der Erbschaft bewusst, dass der Nachlass aufgrund Ihnen zunächst unbekannter Schulden überschuldet, dann können Sie innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntwerden der Überschuldung die Annahme anfechten und das Erbe doch noch ausschlagen.

Außerdem haben Sie nach der Annahme der Erbschaft auch die Möglichkeit, Ihre Haftung zu beschränken. So können Sie die Haftung dauerhaft auf den Nachlass beschränken und so Ihr eigenes Vermögen schützen. Das kann beispielsweise entweder durch die Anordnung einer gerichtlichen Nachlassverwaltung oder die Beantragung des Nachlassinsolvenzverfahrens herbeigeführt werden.

BGH konkretisiert das digitale Erbe

Der BGH hat entschieden, dass Facebook den Erben einer verstorbenen Nutzerin Vollzugriff auf das Benutzerkonto gewähren muss. Das Urteil des BGH – Az. III ZB 30/20 -  ist zum digitalen Nachlass ist erneut richtungweisend, konkretisiert der BGH doch die Rechte der Erben. Eins machte der BGH in seinem aktuellen Urteil jedoch auch klar: Aktiv nutzen dürften die Erben den Zugang nicht.

Doch wie kam es zu diesem Urteil?

Bereits mit Urteil vom 12.07.2018 – Az. III ZR 183/17 wurde Facebook verurteilt, den Eltern einer im Jahr 2012 verstorbenen Nutzerin als Erben Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin gespeicherten Daten und Inhalten ihrer Tochter zu gewähren. Facebook hatte daraufhin der Mutter der Verstorbenen, einen USB-Stick übergeben, der eine PDF-Datei mit mehr als 14.000 Seiten enthielt. Die 14.000 Seiten sollten nach Angaben von Facebook eine Kopie der ausgelesenen Daten aus dem von der verstorbenen Tochter geführten Konto darstelle. Parallel hierzu versetzte Facebook das Konto seiner verstorbenen Nutzerin in einen sogenannten Gedenkzustand, sodass ein Zugang zu dem Profil niemandem mehr möglich war.

Die 14.000 PDF-Seiten genügten den Eltern nicht. Sie forderten vielmehr den vollständigen Zugang zudem Profil der Tochter. Nicht zuletzt auch deshalb, da man hoffte auf dem Profil Hinweise auf einen möglichen Suizid zu finden.

Der bereits mehrere Jahre andauernde Rechtsstreit zwischen Facebook und den Eltern der verstorbenen Nutzerin ging damit in die nächste Runde.

Das Landgericht Berlin entschied in erster Instanz gegen Facebook. Die Übergabe einer PDF-Datei genüge nicht, um den Eltern das digitale Erbe der Tochter zur Verfügung zu stellen, so das Landgericht. Das Kammergericht Berlin hob den Beschluss des Landgerichts Berlin in der nächsten Instanz auf, sodass der BGH nunmehr damit befasst war, den Begriff des „digitale Erbes“ zu konkretisieren.

Der BGH behielt den in seiner Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2018 eingeschlagenen Kurs bei und stellte klar, dass die Übergabe des USB-Sticks mit dem PDF-Dokument nicht den Anforderungen seiner Rechtsprechung genüge. Facebook müsse den Eltern nicht nur Zugang zu den Kommunikationsinhalten gewähren, sondern vielmehr das Profil selbst zugänglich machen. Dieser Anspruch der Eltern folge aus dem Vertragsverhältnis, welches zwischen der Tochter und Facebook bestanden habe und in welches die Eltern als Erben der Tochter eingetreten seien, so der BGH. Durch die Überlassung des USB-Sticks sei kein vollständiger Zugang zum Benutzerkonto der Tochter gewährt worden, sodass Facebook seinen vertraglichen Pflichten nicht ausreichend nachgekommen sei. Nach der Auffassung des BGH  hätten die Eltern als Erben vielmehr einen Anspruch auf vollständigen Zugang zu dem Benutzerkonto der Tochter. Nicht von dem vollständigen Zugang umfasst sei allerdings ein aktives Nutzungsrecht, so der BGH. Die Eltern dürfen auf dem Konto der Tochter also keine eigenen Postings etc. vornehmen.

Die Patientenverfügung – Ein Corona-Update

Frage:

Ich habe vor ein paar Jahren eine Patientenverfügung errichtet. Nun hat meine beste Freundin vor einigen Tagen die Frage aufgeworfen, ob diese Patientenverfügung auch bei einem schweren Verlauf der Lungenerkrankung Covid-19 zu beachten ist, beispielsweise dann, wenn der Patient zum Zwecke der künstlichen Beatmung in ein künstliches Koma versetzt wird und seinen Willen nicht mehr äußern kann.

Muss ich nun Sorge haben, dass in einer solchen Situation aufgrund meiner Patientenverfügung  eine eingeleitete künstliche Beatmung eingestellt wird?

Antwort:

Diese Frage stellen sich in der aktuellen Situation vielen Menschen. Sie sind damit also nicht allein. Begründet wird diese Sorge sicherlich auch durch die Bilder und Nachrichten, welche Deutschland zum Beginn der Pandemie aus Norditalien und Spanien erreichten. Die Menschen haben Angst, dass der einmal geäußerte Wille, dass eine künstliche Beatmung nicht gewünscht ist, in einer solchen Situation missbraucht wird, um die Beatmung eines an Covid-19 erkrankten Patienten einzustellen.

 

Hier hilft es, sich einmal die Voraussetzungen für das Eingreifen der Patientenverfügung vor Augen zu halten. In einer Patientenverfügung legen Sie fest, wie Sie medizinisch behandelt und gepflegt werden möchten, wenn Sie Ihren Willen dauerhaft nicht mehr selbst bilden oder selbständig äußern können, Sie sich also in einem Zustand der dauerhaften Entscheidungsunfähigkeit befinden.

 

Eine solche dauer­hafte Entscheidungsun­fäh­igkeit liegt jedoch bei der Einleitung des künst­lichen Komas nicht vor. Vielmehr willigt der Patient vorher in die Beatmung samt Koma­zustand nach umfassender Aufklärung ein. Des Weiteren, wird die Behand­lung, welche darauf ausgerichtet ist, die Symptome einer Covid-19-Erkrankung zu lindern und die Erkrankung zu heilen, regelmäßig auch dem mutmaßlichen Willen des Patienten entsprechen, sodass die Beatmung selbst dann eingeleitet bzw. fortgesetzt wird, wenn der Patient krankheitsbedingt selbst nicht mehr in die Behandlung einwilligen konnte. Hinzu kommt, dass die Patientenverfügung erst dann greifen soll, wenn sich der Patient beispielsweise im unmittelbaren Sterbeprozess befindet oder an einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit erkrankt ist. Dies ist bei einer Covid-19-Erkrankung in der Regel ebenfalls nicht der Fall.

 

Solange die Beatmung oder eine andere medizinische Maßnahme also der Heilung des Patienten dient bzw. Aussicht auf die Rettung des Lebens bietet, greift die Patientenverfügung nicht ein und verhindert eine solche Behandlung nicht.

 

Erst wenn sich im Verlauf einer künst­lichen ­Beatmung wegen Covid-19 herausstellt, dass es für den Patienten aller Wahr­scheinlich­keit nach keine Aussicht auf Wieder­erlangung des Bewusst­seins und Heilung der Erkrankung gibt, können die Ärzte auf Grund­lage einer Patienten­verfügung gemeinsam mit einem Vorsorgebevollmächtigten oder einem Betreuer über einen Therapie­verzicht entscheiden und die Beatmung gegebenenfalls abbrechen.

Die uneinige Erbengemeinschaft

Frage: Gemeinsam mit meinen zwei Geschwistern bilde ich eine Erbengemeinschaft nach unserer vor einigen Monaten verstorbenen Mutter. Unsere Mutter war alleinige Eigentümerin eines derzeit vollvermieteten Mehrfamilienhauses in Berlin. Da niemand von uns vor Ort wohnt und sich die Verwaltung der Immobilie daher äußerst schwierig gestaltet, sind sich meine älteste Schwester und ich einig, dass wir die Immobilie am besten verkaufen sollten. Nicht zuletzt auch deshalb, weil sich der Immobilienmarkt im Moment äußerst positiv entwickelt hat, sodass wir einen hohen Verkaufserlös erwarten. Unser jüngster Bruder stellt sich nun gegen den Verkauf, da er der Meinung ist, dass man Immobilien in der heutigen Zeit nicht verkaufen solle.

Was können wir nun tun?

Antwort: Solange sich Ihr Bruder gegen einen freihändigen Verkauf der Immobilie stellt, ist es Ihnen und Ihrer Schwester nicht möglich, den gewünschten Verkauf zu realisieren.

Derzeit würde Ihnen daher nur der Weg der sogenannten Teilungsversteigerung verbleiben, um die Immobilie zu veräußern. Die Teilungsversteigerung hat jedoch zwei zentrale Nachteile. Zum einen werden hierbei in der Regel wesentlich niedrigere Erlöse erzielt als bei einem freihändigen Verkauf der Immobilie. Dies hängt insbesondere damit zusammen, dass die potenziellen Interessenten im Teilungsversteigerungsverfahren häufig möglichst niedrige Gebote abgeben, um „Schnäppchen“ zu erzielen. Zum anderen verursacht das Teilungsversteigerungsverfahren Kosten, die im Ergebnis von dem letztendlich unter den bisherigen Eigentümern zu verteilenden Erlös abzuziehen sind. Die Höhe der Kosten ist abhängig vom jeweiligen Wert des Grundstücks und der Anzahl der durchzuführenden Versteigerungstermine.

Der Antrag auf Einleitung des Teilungsversteigerungsverfahrens kann grundsätzlich von jedem Miterben gestellt werden. Der jeweilige Antragsteller muss Eigentu?merstellung nachweisen. Entweder ergibt sich diese bereits aus dem Grundbuch, etwa dann, wenn das Grundbuch nach dem Tod der Mutter bereits berichtigt wurde oder es ist die Erbfolge durch eine Ausfertigung des Erbscheins oder eines notariellen Testamentes oder Erbvertrags nebst Ero?ffnungsprotokoll nachzuweisen.

Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Nachteile ist es jedoch immer ratsam, zuvor und gegebenenfalls auch noch während des laufenden Verfahrens mit den weiteren Eigentümern, hier also Ihrem Bruder, eine Einigung anzustreben. Ihr Ziel sollte es also zunähst sein, den Bruder von den Vorteilen des freihändigen Verkaufs zu überzeugen und ihn in den Entscheidungsprozess mit einzubeziehen. Alternativ können Sie sich mit den Miterben auch darauf einigen, dass dieser die Immobile gegen eine angemessene Ausgleichszahlung übernimmt. Hierfür müsste sodann ein notarieller Vertrag über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft geschlossen werden.

Die gesetzliche Erbfolge

Frage: Was wäre, wenn ich – ohne ein Testament zu errichten – versterbe? Was passiert mit meinem Nachlass?

Ich, ein verheirateter Familienvater, habe zwei Kinder. Neben meinen Eltern lebt auch noch mein Bruder.

Antwort: Hat ein Erblasser zu Lebzeiten kein Testament errichtet, erfolgt eine Beerbung nach der gesetzlichen Erbfolge.

Der Gesetzgeber hat die Verwandten des Erblassers in bestimmte Ordnungen abhängig von ihrer Abstammung eingeteilt.

Die Kinder gehören als Abkömmlinge unseres Erblassers der ersten Ordnung an. Hierzu würden auch die Enkel des Erblassers zählen.

Der zweiten Ordnung gehören die Eltern des Erblassers sowie seine Geschwister an. Leben wie in unserem Fall die Eltern und der Bruder des Erblassers noch, hätte dies auf die gesetzliche Erbfolge keinen Einfluss. Die Eltern und der Bruder des Erblassers wären aufgrund der erbberechtigten Kinder von der Erbfolge ausgeschlossen.

Dies gilt ebenso für Großeltern sowie Tanten und Onkel des Erblassers, die der dritten Ordnung angehören.

Die Ehefrau wird neben Verwandten der ersten Ordnung mit einem Viertel vom Nachlass berücksichtigt. Nehmen wir an, dass unser Ehepaar im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, erhält die Ehefrau einen pauschalen Zugewinnausgleich. Dieser erhöht den gesetzlichen Erbteil der Ehefrau um ein weiteres Viertel, so dass ihr die Hälfte des Nachlasses zusteht. Daneben findet die Aufteilung der anderen Hälfte des Nachlasses unter den beiden Kindern statt, da diese gesetzliche Erben erster Ordnung sind. Da sie zu gleichen Teilen erben, steht den Kindern jeweils ein Viertel vom Nachlass zu.

Der Erblasser würde für den Fall, dass kein Testament errichtet wird, von seiner Ehefrau zur Hälfte und von seinen beiden Kindern jeweils zu einem Viertel beerbt werden.

Mit dem Sterbefall würde das gesamte Vermögen des Erblassers auf seine Ehefrau und seine beiden Kinder übergehen. Die Ehefrau und die beiden Kinder bilden eine sogenannte Miterbengemeinschaft, die kraft Gesetzes entsteht und auf Auseinandersetzung gerichtet ist.

Immobilienübertragung und Nutzungsrechte

Frage:

Ich bin alleiniger Eigentümer einer Immobilie und möchte diese auf meinen Sohn übertragen. Im Gegenzug möchte ich mich jedoch absichern, um in der Immobilie wohnen bleiben zu können. Welche Möglichkeiten der Absicherung gibt es und was bedeutet das für meinen Sohn als neuem Eigentümer der Immobilie?

Antwort:

Die Übertragung einer Immobilie kann unter Vorbehalt unterschiedlich ausgestalteter Nutzungsrechte erfolgen, die in das Grundbuch eingetragen werden können. Ein solches Nutzungsrecht ist an eine bestimmte Person gebunden und wird in der Regel an deren Lebenszeit gekoppelt.

Ein in das Grundbuch eingetragenes Nutzungsrecht stellt gleichzeitig eine Einschränkung der Eigentümerrechte dar. Der Eigentümer kann grundsätzlich über eine Sache verfügen, zum Beispiel eine Immobile veräußern, diese selbst nutzen und auch etwaige Gewinne aus Vermietung oder Verpachtung der Immobilie erzielen.

Zunächst besteht für Sie als Eigentümer die Möglichkeit, sich bei der Übertragung der Immobilie an Ihren Sohn ein Wohnrecht vorzubehalten. Unter einem Wohnrecht versteht man das Mitbenutzungsrecht neben dem neuen Eigentümer der Immobilie. Sie dürfen bei eingetragenem Wohnrecht die Immobilie also gemeinsam mit ihrem Sohn als neuem Eigentümer benutzen. Der Sohn verliert aufgrund der Eintragung des Wohnrechts somit nicht sein Nutzungsrecht.

Ihnen als altem Eigentümer kann eine stärkere Rechtsposition in Form eines Wohnungsrechtes eingeräumt werden. Das Wohnungsrecht unterscheidet sich vom Wohnrecht dadurch, dass bei einem eingetragenen Wohnungsrecht der alte Eigentümer unter Ausschluss des neuen Eigentümers die Immobilie bewohnen darf. Ihr Sohn könnte in diesem Fall die Immobilie nicht selbst zu Wohnzwecken nutzen.

Die weitreichendsten Nutzungsmöglichkeiten erhalten Sie dadurch, dass Sie sich bei der Übertragung der Immobilie einen Nießbrauch vorbehalten. Der eingetragene Nießbrauch ermöglicht Ihnen die Ausübung derselben Rechte wie beim eingetragenen Wohnungsrecht – also die alleinige Benutzung der Immobilie unter Ausschluss des neuen Eigentümers – sowie zusätzlich auch die sogenannte Fruchtziehung. Sie haben neben dem Recht der alleinigen Benutzung auch das Recht zur Vermietung  oder Verpachtung der Immobilie. Die dadurch erzielte Miete oder Pacht fließt Ihrem Vermögen zu. Der Nießbrauch stellt demnach gleichzeitig auch die stärkste Einschränkung der Eigentümerrechte Ihres Sohnes dar.

Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil

Frage:

Mein Vater ist verstorben. Er war in zweiter Ehe verheiratet und hat – außer mir – keine Kinder hinterlassen. In seinem Testament hat er seine Ehefrau zur Alleinerbin benannt. Zu Lebzeiten hat er mir einen Betrag in Höhe von 20.000,00 € geschenkt. Ich möchte nun meinen Pflichtteil geltend machen und frage mich, ob die Schenkung Auswirkungen auf meinen Pflichtteil hat.

Antwort:

Sie wurden als Abkömmling des Erblassers durch das Testament Ihres Vaters von der Erbfolge ausgeschlossen und haben als Pflichtteilsberechtigter grundsätzlich einen Anspruch auf den Pflichtteil.

Die Höhe Ihres Pflichtteilsanspruchs berechnet sich danach, was Ihnen bei gesetzlicher Erbfolge zugestanden hätte. Nach der gesetzlichen Erbfolge wären Sie – neben der Ehefrau – zur Hälfte erbberechtigt. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Ihnen gesetzlich zustehenden Erbteils, also in Höhe von 25 %.

Ob die zu Lebzeiten erfolgte Schenkung in Höhe von 20.000,00 € Auswirkungen auf die Höhe Ihres Pflichtteilsanspruchs hat, beurteilt sich danach, ob Ihr Vater Ihnen gegenüber eine Anrechnungsbestimmung getroffen hat.

Hierbei ist der Zeitpunkt der Anrechnungsbestimmung von entscheidender Bedeutung: eine Schenkung ist nur dann bei der Höhe des Pflichtteils zu berücksichtigen, wenn die Anrechnungsbestimmung vor oder bei der Schenkung abgegeben worden ist.

Mit einer solchen Anrechnungsbestimmung bestimmt der Schenker, dass sich der Pflichtteilsberechtigte die Zuwendung auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss. In diesem Fall müssten Sie sich die lebzeitige Zuwendung in Höhe von 20.000,00 € auf Ihren Pflichtteil anrechnen lassen.

Sollte eine solche in Ihrem Fall unterblieben sein, kann eine Anrechnungsbestimmung vom Schenker nach erfolgter Zuwendung nicht mehr einseitig getroffen werden. Eine nachträgliche einseitige Anrechnungsbestimmung wäre unwirksam.

Grundsätzlich gilt also, dass Sie sich – für den Fall, dass keine Anrechnungsbestimmung getroffen worden ist – die Zuwendung nicht auf Ihren Pflichtteil anrechnen lassen müssen. Nur ausnahmsweise erfolgt eine Anrechnung auch ohne Anrechnungsbestimmung im Falle der Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen.

Rechte und Pflichten des Vorerben

Frage:

Meine Ehefrau ist verstorben. In ihrem hinterlassenen Testament hat sie mich zu ihrem Vorerben eingesetzt. Unser gemeinsamer Sohn soll danach Nacherbe sein. Ich will nunmehr wissen, welche Rechte und Pflichten ich als Vorerbe habe.

Antwort:

Allgemein bedeutet die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft im Wesentlichen, dass Ihre verstorbene Ehefrau ihren Nachlass Ihnen als Vorerben nur zeitlich begrenzt zur Verfügung stellen will und dieser sodann zeitlich versetzt an Ihren Sohn als Nacherben übergehen soll. Das bedeutet, dass Sie als Vorerbe lediglich „vorläufiger“ Erbe sein sollen. Als Vorerbe treten Sie in alle Rechte und Pflichten Ihrer verstorbenen Ehefrau ein und verwalten sozusagen den Nachlass Ihrer Ehefrau für Ihren Sohn als Nacherben.

Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass das Vermögen Ihrer verstorbenen Ehefrau und Ihr eigenes Vermögen strikt voneinander zu trennen sind und nicht vermischt werden dürfen. Vielmehr bleibt es bei einer Vermögenstrennung, damit der Nachlass Ihrer Ehefrau bei Ende der Vorerbschaft auf Ihren Sohn als Nacherben übergehen kann.

Das Ende der Vorerbschaft kann im Testament festgelegt werden. So kann die Vorerbschaft mit dem Tod des Vorerben, bei Wiederverheiratung oder der Volljährigkeit des Nacherben enden. Enthält das von Ihrer Ehefrau hinterlassene Testament hierüber keinerlei Anordnung, endet die Vorerbschaft spätestens mit dem Tod des Vorerben. Endet die Vorerbschaft, muss die Erbschaft nahezu unverändert an den Nacherben herausgegeben werden.

Als Vorerbe sind Sie gegenüber dem Nacherben etwa verpflichtet, ein Nachlassverzeichnis über die Nachlassgegenstände Ihrer verstorbenen Ehefrau zu erstellen und dieses dem Nacherben zur Verfügung zu stellen. Der Nacherbe hat bei der Aufnahme des Verzeichnisses ein Anwesenheitsrecht und kann von Ihnen auch die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses durch einen Notar fordern.

Grundsätzlich können Sie als Vorerbe nur eingeschränkt über den Nachlass Ihrer Ehefrau verfügen, da gesetzlich zahlreiche Verfügungsbeschränkungen vorgesehen sind. In welchem Umfang eine solche Einschränkung in Ihrem Fall besteht, muss dem Testament Ihrer Ehefrau entnommen werden. So ist denkbar, dass Ihre Ehefrau Sie als sogenannten „befreiten Vorerben“ eingesetzt und Sie von vielen gesetzlichen Beschränkungen befreit hat.

Den Erben beeinträchtigende Schenkungen

Frage:

Meine Eltern haben ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben. Für den zweiten Todesfall wurde ich als Sohn bedacht. Nach dem Tod meiner Mutter lernte mein Vater eine neue Frau kennen, welcher er mehrere Vermögensgegenstände zugewendet hat. Ich befürchte nun – nach Versterben meines Vaters – leer auszugehen. Was kann ich tun?

Antwort:

Ihre Eltern haben ein sogenanntes Berliner Testament errichtet. In diesem setzen die Ehegatten für den ersten Todesfall den jeweils anderen Ehegatten als Alleinerben ein. Für den zweiten Todesfall wird ein sog. Ersatz- und Schlusserbe eingesetzt. Sie als Sohn wurden hier als Ersatz- und Schlusserbe benannt.

Das Gesetz sieht vor, dass ein Erbe von einer beschenkten Person bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Herausgabe des Geschenkes fordern kann. Verschenkt ein späterer Erblasser – hier Ihr Vater – Vermögen, welches grundsätzlich Ihnen als Schlusserbe zustünde in böser Absicht an seine Lebensgefährtin, so können Sie von dieser die Herausgabe der zugewendeten Vermögensgegenstände fordern.

Grundlegend hierfür ist jedoch, dass eine solche Schenkung in böser Absicht, also zu dem Zweck, Sie als späteren Schlusserben zu beeinträchtigen, erfolgt.

Von einer solchen Beeinträchtigungsabsicht kann dann nicht ausgegangen werden, wenn der spätere Erblasser ein sog. lebzeitiges Eigeninteresse an den Schenkungen hatte. Dies muss immer anhand des konkreten Einzelfalles bewertet werden. Wendet der spätere Erblasser beispielsweise seiner Lebensgefährtin einen Betrag in Höhe von 200.000,00 € als Gegenleistung dafür zu, dass diese ihn die letzten zwei Jahre gepflegt hat, so stellt die Schenkung dieses Betrages keinen adäquaten Ausgleich für die Pflege dar. Ein lebzeitiges Eigeninteresse wäre in diesem Fall zu verneinen.

Hat der Erblasser kein lebzeitiges Eigeninteresse, so reicht für die Beeinträchtigungsabsicht aus, dass der Erblasser weiß, dass er durch die Schenkung den Erbteil des Schlusserben schmälert.

Liegen die Voraussetzungen für Ihren Herausgabeanspruch vor, so können Sie die Herausgabe der Geschenke innerhalb von 3 Jahren nach dem Tod Ihres Vaters von der Lebensgefährtin zurückfordern.

Zusammenfassend lässt sich also sagen: der überlebende Ehegatte kann grundsätzlich als Alleinerbe des anderen Ehegatten frei über das Vermögen verfügen. Seine Grenze findet diese Freiheit für all diejenigen Fälle, in denen eine Schenkung in der Absicht vorgenommen wird, die Erberwartung des Schlusserben zu beeinträchtigen.